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23.02.2021

Dringendster Änderungsbedarf am Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Treibhausgasminderungsquote (§§ 37a-37g BImSchG)

Vorbemerkungen zum Gesetzesentwurf vom 03.02.2021

Der vorliegende Kabinettsentwurf (KabE) zur Änderung der Treibhausgas-minderungsquote im Verkehr (sog. „THG-Quote“) in §§ 37a bis 37g des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) weist einige Verbesserungen gegenüber den vorangegangenen Referentenentwürfen auf. Dies betrifft insbesondere die Anhebung der THG-Quote insgesamt, des energetischen Mindestanteils (sog. „Unterquote“) für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie die Absenkung der Mehrfachanrechnung von Strom aus Elektromobilität.

Allerdings ist aus Sicht der Bioenergieverbände auch der KabE weder geeignet, die vorliegenden Potenziale der verschiedenen Erfüllungsoptionen zu heben, noch, die im Klimaschutzgesetz der Bundesregierung formulierten Ziele für 2030 zu erreichen. Statt einer eigentlich bereits im Namen des Gesetzes angekündigten „Weiterentwicklung“ der THG-Quote und nachgelagerter Bestimmungen ist der KabE ein Ausdruck der Stagnation bzw. sogar ein Rückschritt, da kurz- bis mittelfristig sogar mehr THG-Emissionen anfallen werden als heute.

Kurzum: Mit dem vorliegenden Entwurf sind die in der Gesetzbegründung angepeilten Ziele nicht zu erreichen.

Vielmehr ist absehbar:

- dass die jahresscharfen Sektorziele gemäß Klimaschutzgesetz für den Verkehr bereits ab 2021 kontinuierlich verfehlt werden,

- dass der Anteil erneuerbarer Energien am Kraftstoffmix de facto bis 2026 kaum ansteigt, und

- dass keine ausreichende Anreizwirkung für Investitionen in neue Technologien und Erfüllungsoptionen entsteht.

Der KabE bedarf folglich unbedingt der Nachbesserung. Im Folgenden wird der aus Sicht der Bioenergieverbände dringendste Änderungsbedarf insbesondere an den für die Bioenergie spezifischen Stellschrauben dargestellt.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass viele für die THG-Quote relevante Aspekte nicht im BImSchG selbst, sondern in nachgelagerten Verordnungen geregelt werden, z.B. die Faktoren für die Anrechnung einzelner Erfüllungsoptionen (außer die Faktoren für strombasierte Energieträger, welche in Raffinieren eingesetzt werden), und der Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe. Da es sich bei der Festlegung der Anrechnungsfaktoren und der Höhe des Mindestanteils für fortschrittliche Biokraftstoffe um hochpolitische Fragen handelt, sollten Anrechnungsfaktoren bzw. der Mindestanteil nicht in einer nachgelagerten Verordnung, sondern im Gesetzestext selbst geregelt werden, so dass der Gesetzgeber an ihrer Festsetzung beteiligt wird. Da für die Evaluierung der Neuregelungen im BImSchG die Neuregelung der Bestimmungen in der Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung (BiokraftNachV) von besonderer Relevanz sind, sollte die Ressortabstimmung der Biokraft-NachV-Novelle noch vor der BImSchG-Novelle abgeschlossen sein.

 

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