01.12.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWE zur zweiten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
Wichtigste Empfehlung:
• Der Entwurf schließt Sägerundholz, Furnierrundholz, auch Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln sowie daraus erzeugte Energieträger aus der Biomassedefinition aus und würde damit ihre energetische Nutzung sowie dessen Förderfähigkeit faktisch verhindern. Problematisch ist insbesondere, dass der Begriff „Rundholz in Industriequalität“ nicht näher eingegrenzt wird, obwohl die RED III hierfür vorsieht, dass die Definition die relevanten Wald- und Marktbedingungen berücksichtigen muss. Ein pauschaler Ausschluss würde sowohl Waldbesitzende bei Überangeboten wichtiger Absatzmöglichkeiten berauben als auch die Brennstoffverfügbarkeit für Biomasseanlagen künstlich verknappen. Daher sollte auch „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist“ klar definiert werden, und zwar als Rundholz, das keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das z.B. aus Gründen des Forstschutzes und zur Verkehrssicherung entnommen werden muss.