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14.08.2025

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2025)

Das Wichtigste in Kürze

Nicht mehr IED-Anlagen als EU-rechtlich erforderlich: Die Biogasanlagen adressierenden Genehmigungstatbestände müssen so gestaltet werden, dass die europarechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden und nicht - wie bisher - aufgrund nationaler Regelungen mehr Anlagen als IED-Anlagen eingeordnet werden, als notwendig.

Anforderungen der IED nicht auf genehmigungsbedürftige Anlagen ausweiten: Im Factsheet wird eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben suggeriert. In den Entwürfen finden sich aber an mehreren Stellen Vorgaben der IED, die sich als allgemeine Anforderungen an alle genehmigungsbedürftigen Anlagen richten. Auch die europäisch erarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen werden mit dem aktuellen Stand der Technik gleichgesetzt, was laut Begriffsbestimmung eine Ausweitung auch auf Zukunftstechniken darstellt.

Durchsatzkapazität für Altholz erhöhen: Kleine und mittelständische Unternehmen benötigen dringend Alternativen zu Wasserstoff und Direktelektrifizierung, um ihre Prozesse zu defossilisieren. Biomasse ist hierbei eine Schlüsseltechnologie, besonders im Mittel- und Hochtemperaturbereich. Jedoch zwingt die aktuelle Durchsatzbeschränkung für Altholz Anlagen oft zum Einsatz von Frischholz, was die Kaskadennutzung unterläuft. Eine Verdoppelung der Durchsatzkapazität auf <6 t/h würde eine klimafreundliche Transformation in KMU maßgeblich unterstützen und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Verpflichtende Einführung Umweltmanagementsystem: Bislang sind IED-Anlagen lediglich dazu verpflichtet ein Umweltmanagementsystem einzuführen, welches wahlweise die Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder der Norm DIN EN ISO 14001 oder die derzeit unter den BVT-Schlussfolgerungen bzw. in Anlage 6 Nummer 2 der 17. BImSchV aufgeführten Merkmale erfüllt. Künftig soll die dritte Option wegfallen. Insbesondere für kleinere Anlagen ist die Einführung eines Umweltmanagementsystems mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und erneuerbarer Gase leisten per se ein Benefit für die Umwelt und sollten vom verpflichtenden Umweltmanagement ausgenommen werden.

Mehr Bürokratieabbau wagen: Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Erfüllungsaufwand für Unternehmen um 25 % sowie Bürokratiekosten um 10 Mrd. € zu senken. Dazu sind jährliche Bürokratierückbaugesetze vorgesehen. Der vorliegende Entwurf wird dem nicht gerecht: Anstatt Verfahren zu vereinfachen und Doppelprüfungen zu streichen, werden zusätzliche Melde- und Prüfpflichten eingeführt, die vor allem kleine und mittelständische Betreiber belasten. Vorgaben müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und auf klaren Rechtsgrundlagen beruhen. Nur durch konsequente Umsetzung der im Koalitionsvertrag verankerten Bürokratieabbauziele können Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen und die Potenziale der Bioenergie voll ausgeschöpft werden.