30.06.2025
Stellungnahme zum Diskussionspapier Rahmenfestlegung Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)
Das Wichtigste in Kürze
Vernachlässigung der Netzdienlichkeit im Entwurf: Der gegenwärtige Vorschlag der Bundesnetzagentur konzentriert sich vorrangig auf finanzielle Regelungsinstrumente und die Standortsteuerung von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), ohne die Netzdienlichkeit als zentrale systemrelevante Kategorie zu berücksichtigen.
Erfordernis einer differenzierten Behandlung: Die pauschale Gleichbehandlung sämtlicher EE-Anlagen hinsichtlich netzbezogener Kosten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Anlagen mit steuerbarer Einspeisecharakteristik – insbesondere Biogas-, Biomethan- sowie Holzenergieanlagen – leisten durch ihre steuerbare und zuverlässige Einspeisung einen relevanten Beitrag zur regionalen Netzstabilität, zur Vermeidung von Redispatch-Maßnahmen und zur Versorgungssicherheit im ländlichen Raum und sollten bei der Kostenallokation je nach Einspeiseprofil privilegiert werden.
Systematische Einbindung in Entgelt- und Fördermechanismen: Die Berücksichtigung der Netzdienlichkeit als differenzierungsfähige Kenngröße bei der Bemessung von Einspeiseentgelten sowie potenziellen Baukostenzuschüssen ist nicht nur sachlich geboten, sondern auch unionsrechtskonform (vgl. Art. 18 Abs. 7 EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung).
Kritik an dynamischen Entgeltmodellen ohne Investitionsschutz: Die Einführung volatiler Einspeiseentgelte ohne hinreichende Begrenzung birgt erhebliche Risiken für die Investitionssicherheit. Ein verbindlicher Höchstwert ist erforderlich, um dem verfassungsrechtlichen Gebot der Planungs- und Investitionssicherheit Rechnung zu tragen.
Unvereinbarkeit pauschaler Baukostenzuschüsse mit Flexibilitätsprinzip: Ein nicht differenzierter Baukostenzuschuss widerspricht dem durch das EEG etablierten Flexibilisierungsanreiz. Er müsste netzdienliches Verhalten honorieren und in einschlägigen Fällen vollständig entfallen.
Vertrauensschutz für Bestandsanlagen: Eine rückwirkende Belastung bereits errichteter EE-Anlagen würde in unzulässiger Weise in den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensbestand der Betreiber eingreifen, die auf die geltenden Rahmenbedingungen vertraut haben. Der Schutz bestehender Investitionsentscheidungen ist unabdingbar zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Energiewendezielsetzung.