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29.07.2026
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein EEG 2027 vom 29.07.2026
Ziel der laufenden EEG-Novelle muss es sein, bestehende Anlagen zu sichern, neue Investitionen wie die Flexibilisierung anzureizen und die Potenziale aller Bioenergieträger zum Zweck einer resilienten, versorgungssicheren Energieinfrastruktur gezielt zu stärken. Der vorliegende Kabinettsentwurf (KabE) ist dazu nicht geeignet. Insbesondere sehen wir folgenden weiteren Änderungsbedarf:
22.07.2026
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens vom 17.07.2026
Das Wichtigste in Kürze Die Stellungnahme des Hauptstadtbüros Bioenergie stellt klar, dass die aktuelle Reform des Netz-anschluss- und Netzausbaurechts nur dann sachgerecht sein kann, wenn die strukturellen Unter-schiede zwischen erneuerbaren Technologien konsequent berücksichtigt werden. Fluktuierende und steuerbare Anlagen erfüllen unterschiedliche Funktionen im Energiesystem – folglich dürfen sie regulatorisch nicht gleichbehandelt werden. Pauschale Instrumente wie ein undifferenzierter Redispatch-Vorbehalt oder leistungsscharfe Baukostenzuschüsse verdeutlichen exemplarisch, wie sehr eine mangelhafte technologische Differenzierung zu Fehlanreizen führen kann.
22.07.2026
Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie für ein EEG 2027 vom 17.07.2026
Das Wichtigste in Kürze Ziel der laufenden EEG-Novelle muss es sein, bestehende Anlagen zu sichern, neue Investitionen wie die Flexibilisierung anzureizen und die Potenziale aller Bioenergieträger zum Zweck einer resilienten, versorgungssicheren Energieinfrastruktur gezielt zu stärken. Der vorliegende Referentenentwurf (RefE) ist dazu nicht geeignet. Insbesondere sehen wir folgenden weiteren Änderungsbedarf:
19.05.2026
Stellungnahme Zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes & weiterer Vorschriften vom 13.5.2026
Allgemeines: Die Bioenergieverbände begrüßen den Grundsatz, dass das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) flexibler, praxistauglicher und einfacher sein soll als das Gebäudeenergiegesetz in seiner jetzigen Form (GEG), ohne Abstriche beim Klimaschutz zu machen. (Rest-) Holz, Biogas und Biomethan – aktuell die wichtigsten erneuerbaren Energieträger im Wärmebereich - leiden schon lange unter Diskriminierungen und überbordender, unverhältnismäßiger Regulierung. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass der neue Rechtsrahmen weiterhin starke Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Heizungsoptionen setzt. Mit den geplanten Anpassungen des ordnungsrechtlichen Rahmens im Kabinettsentwurf (KabE) des GModG gewinnen deshalb die finanziellen Förderprogramme, insb. BEW und BEG, an Bedeutung.
11.05.2026
Stellungnahme zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes & weiterer Vorschriften vom 5.5.2026
Allgemeines: Die Bioenergieverbände begrüßend den Grundsatz, dass das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) flexibler, praxistauglicher und einfacher sein soll als das Gebäudeenergiegesetz in seiner jetzigen Form (GEG). Holz, Biogas und Biomethan leiden schon lange unter Diskriminierungen und überbordender, unverhältnismäßiger Regulierung. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass der neue Rechtsrahmen weiterhin starke Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Heizungsoptionen setzt. Mit den geplanten Anpassungen des ordnungsrechtlichen Rahmens im Referentenentwurf (RefE) des GModG gewinnen deshalb die finanziellen Förderprogramme, insb. BEW und BEG, an Bedeutung.
06.05.2026
Stellungnahme Zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie zur Novelle des Wärmeplanungsgesetzes vom 24.4.2026
Das Wichtigste in Kürze 1. Auch im ländlichen Raum eignen sich sehr viele Kommunen für ein Wärmenetz. Denn auch hier ist die Bebauung oft so eng, um den wirtschaftlichen Betrieb kleiner Wärmenetze zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass im ländlichen Raum häufig besonders günstige Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Wärmequellen bestehen. Wir sehen in der derzeitigen Ausgestaltung des § 22a der RefE jedoch die Gefahr, dass das vereinfachte Verfahren zu einer systematischen Unterschätzung der Potenziale leitungsgebundener Wärmeversorgung im ländlichen Raum führt. Denn die kleine Wärmeplanung bevorzugt systematisch die dezentrale Wärmeversorgung, da diese als grundsätzliche Beplanung vorgeschrieben ist (§ 22a Abs. 1 Satz 1 RefE) und Kommunen nur optional prüfen können, inwiefern sich ein Gebiet für ein Wärmenetz eignet. Kommunen sollten deshalb verpflichtet werden.
05.05.2026
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten vom 27.04.2026
Das Wichtigste in Kürze Die Bioenergieverbände weisen darauf hin, dass eine abschließende Bewertung des Referentenentwurfs (RefE) derzeit nur eingeschränkt möglich ist, da mit dem Höchstgebotswert ein zentrales Steuerungselement bislang nicht definiert wurde. Dessen Höhe ist maßgeblich für die tatsächliche Beteiligung potenzieller Betreiber an den Ausschreibungen sowie für die Realisierung der Projekte. Insbesondere für Biogasanlagen ist ein ausreichend und pragmatisch ausgestalteter Höchstwert erforderlich, um Investitionen in zusätzliche Leistung und Flexibilisierung wirtschaftlich darzustellen. Wird dieser zu niedrig angesetzt, besteht die Gefahr, dass Ausschreibungen unterzeichnet bleiben und notwendige Kapazitäten nicht aufgebaut werden.
21.04.2026
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets vom 25.03.2026
Das Wichtigste in Kürze Das europäische Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket gibt den Mitgliedsstaaten vor, die Rahmenbedingungen für die Biomethaneinspeisung insbesondere beim Zugang zu Infrastruktur und Markt zu verbessern, um die Biomethaneinspeisung auszuweiten. Dieser Vorgabe wird der vorliegende Kabinettsentwurf (KabE) nicht gerecht.
23.02.2026
Kernforderungen der Bioenergieverbände zur Weiterentwicklung der THG-Quote
Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) durch die Anpassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthält wichtige Fortschritte für den Klimaschutz im Verkehr. Nachhaltige Biokraftstoffe stellen noch immer die tragende Säule des Klimaschutzes im Verkehr dar und haben 2024 rund 11,5 Mio. t CO2 eingespart. Damit die Regelung jedoch ihre volle klimapolitische Wirkung entfalten kann, sind gezielte Nachbesserungen erforderlich.
19.02.2026
BEE-Handout des Referentenentwurfs zum Netzanschlusspaket aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 30. Januar 2026
Das deutsche Stromsystem befindet sich in einer umfangreichen Transformation. Während sich die Erzeugung zukunftsorientiert ausrichtet und mit großen Schritten immer stärker durch Erneuerbare Energien (EE) bestimmt wird, hängt die Netzinfrastruktur vielerorts in der Vergangenheit fest. Netzbetreiber sind gesetzlich zur Optimierung, Verstärkung und Ausbau der Stromnetze verpflichtet, sind dem jedoch vielerorts nicht nachgekommen. Die Mehrzahl der Netzbetreiber wendet die wesentlichen Instrumente zur Netzbetriebsoptimierung nicht an, wie Erhebungen der BNetzA zeigen. Nur bei den wenigsten findet eine sogenannte vorausschauende Netzplanung statt, ganz zu schweigen von einem vorausschauenden Netzausbau, der zumindest die Erneuerbare-Energien-Ausbaupläne der Bundesländer einbeziehen müsste. Der Einbau von digitalen Steuerungsmöglichkeiten hinkt um Jahre hinterher, Netzanschlüsse für dringend im Netz benötigte Flexibilitäten werden jahrelang hinausgezögert. Gleichzeitig geht der EE-Ausbau stetig voran, weshalb teilweise erneuerbarer Strom wegen der mangelhaften Infrastruktur nicht abtransportiert werden kann. Die Konsequenz davon sind Abregelungen - auch Redispatch genannt. Diese werden vom Netzbetreiber gesteuert, wofür dieser den Anlagenbetreiber entschädigen muss. Die Kosten kann er dann über die Netzentgelte an die Stromkunden weitergeben. Netzbetreiber werden aktuell also für ihr Verschulden am unzureichenden Zustand der Infrastruktur finanziell nicht in die Pflicht genommen.