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17.01.2025

Stellungnahme zum Entwurf einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Das Wichtigste in Kürze

Nicht mehr IED-Anlagen als EU-rechtlich erforderlich: die Biogasanlagen adressierenden Genehmigungstatbestände müssen so gestaltet werden, dass die europarechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden und nicht - wie bisher - aufgrund nationaler Regelungen mehr Anlagen als IED-Anlagen eingeordnet werden, als notwendig.

Durchsatzkapazität für Altholz erhöhen: Kleine und mittelständische Unternehmen benötigen dringend Alternativen zu Wasserstoff und Direktelektrifizierung, um ihre Prozesse zu defossilisieren. Biomasse ist hierbei eine Schlüsseltechnologie, besonders im Mittel- und Hochtemperaturbereich. Jedoch zwingt die aktuelle Durchsatzbeschränkung für Altholzanlagen oft zum Einsatz von Frischholz, was das Ziel der Kaskadennutzung unterläuft. Eine Verdoppelung der Durchsatzkapazität auf <6 t/h würde eine klimafreundliche Transformation in KMU maßgeblich unterstützen und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Analytische Nachweisführung zur „Schwermetallfreiheit“: Die Diskussion um die Einhaltung des Kriteriums „Schwermetallfreiheit“ ist für Anlagenbetreiber zentral. Seit Oktober 2021 liefert die DIN EN ISO 17225-9:2021-10 klare Spezifikationen für Gebrauchthölzer, die nicht mit Holzschutzmitteln, Schwermetallen oder halogenorganischen Verbindungen behandelt sind. Die Norm bietet eindeutige Klassifizierungsprinzipien und erleichtert genehmigungspflichtige Verfahren. Im Zuge der Novelle der 4. BImSchV sollte gesetzlich festgelegt werden, dass die Grenzwerte der Tabelle 2 I4 der Norm für den Nachweis der „Schwermetallfreiheit“ anerkannt werden.

Zusätzliche Belastung durch Umweltmanagementsystem verhindern: Derzeit sind Anlagen der 17. BImSchV lediglich dazu verpflichtet ein Umweltmanagementsystem einzuführen, welches wahlweise die Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder der Norm DIN EN ISO 14001 oder die derzeit unter Anlage 6 Nummer 2 aufgeführten Merkmale erfüllt. Künftig soll die dritte Option wegfallen. Zudem sind bislang lediglich Anlagen der 17. BImSchV betroffen. Insbesondere für kleinere Anlagen ist die Einführung eines Umweltmanagementsystems mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden