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13.08.2025

Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Wichtigste in Kürze

Biomasse ist ein erneuerbarer Energieträger: Biomasse wird nicht nur im EU-Recht, sondern auch in zentralen deutschen Rechtsakten eindeutig als erneuerbarer Energieträger geführt. Die Herausnahme aus dem Stromsteuerrecht untergräbt diese einheitliche Systematik und stellt einen Bruch mit bewährten energie- und klimapolitischen Zielsetzungen dar. Das EU-Beihilferecht erlaubt ausdrücklich Steuerermäßigungen und Entlastungen für Strom aus Biomasse, sofern die Anforderungen an Nachhaltigkeit gemäß Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED) erfüllt sind. Viele Biomasseanlagen sind daher bereits heute entsprechend zertifiziert und verfügen über dokumentierte Lieferkettennachweise gemäß den Anforderungen der EU-Kommission. Es wäre daher ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglich, bestehende Nachhaltigkeitsnachweise im Stromsteuerrecht anzuerkennen, anstatt Biomasse pauschal auszuschließen. Der geplante Ausschluss von Biomasse aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist somit nicht erforderlich, um dem EU-Beihilferecht zu genügen.

Entlastung nach § 9b StromStG ist mit erheblichem administrativem und betriebswirtschaftlichem Aufwand verbunden: Die Bioenergieverbände begrüßen die vorgesehene Verstetigung der Steuerentlastung gemäß § 9b StromStG auf 0,50 €/MWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Damit wird die Senkung der Kosten beim Zukauf von Strom für diese Unternehmen fortgeführt. Für Anlagenkonzepte, die den Strom zum Eigenverbrauch nutzen oder direkt an Dritte abgeben, handelt es sich jedoch nicht um eine gleichwertige Alternative zur vollständigen Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 StromStG. Vielmehr ist sie mit einem erheblichen administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufwand verbunden. Für viele mittelständische und kleinere Betriebe der Branche stellt dies eine spürbare Belastung dar und bestraft besonders Anlagenkonzepte, die nach dem Willen des Gesetzgebers flexible Kapazitäten zubauen und damit die 2 MW-Schwelle überschreiten.

Wiedereinführung der Steuerbegünstigung für nachhaltige Biokraft- oder Heizstoffe: Fehlende Steuerbegünstigungen für z.B. Biogas oder Biomethan als Brennstoff für Gasheizungen oder Biokraftstoffe im Schwerlastverkehr und in der Land- und Forstwirtschaft sind eine vertane Chance, um marktwirtschaftliche Anreize für den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe zu setzen. Angesichts der Entlastung des Strompreises besteht hier zudem eine unfairer Wettbewerbsnachteil gegenüber. strombasierten Heizsystemen und Mobilitätstechnologien.

Hocheffizienz-Nachweis bei Biomasseanlagen nach Richtlinie 2012/27/EU anerkennen: Die meisten Anlagen/BHKW wurden bereits vor 2023 in Betrieb genommen und verfügen deshalb über einen älteren Nachweis auf Basis der Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU, welcher auch im Rahmen des EEG 2023 ausreichend und maßgeblich ist. Es ist eine Ergänzung erforderlich, dass bei Biomasseanlagen bereits vorgelegte Nachweise und erteilte Erlaubnisse ihre Gültigkeit behalten. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand bei Betreibern und den zuständigen Hauptzollämtern.

Aufhebung der Anlagenverklammerung: Die Bioenergieverbände begrüßen grundsätzlich, dass die Verklammerung von Anlagen abgeschafft werden soll. Es wäre allerdings wünschenswert, den Anlagenbegriff aus dem EEG zu nutzen. Es ist zumindest klarzustellen, dass keine Zusammenfassung von KWK-Anlagen, die unterschiedliche Biomassebrennstoffe verwenden, erfolgt.