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26.04.2021

Kurzfristiger Nachbesserungsbedarf am novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)

Vorbemerkungen zum EEG 21

Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) weist deutliche Verbesserungen gegenüber dem bisherigen EEG 2017 auf. Die Bioenergiebranche versteht dies als Signal, dass für Strom und Wärme aus Biomasse weiterhin eine Perspektive besteht, deren Systemrelevanz Bundesregierung und Bundestag erkennen. Die Bioenergieverbände begrüßen neben weiteren Verbesserungen insbesondere die Einführung eines Biomasse-Ziels, die Anhebung der Ausschreibungsvolumina, die verbesserten Vergütungsbedingungen für Neu- und Bestandsanlagen, die Einführung einer Anschlussregelung für Altholzanlagen sowie die Streichung des Deckels für die Flexibilitätsprämie.

Diese wichtigen und dringenden Anpassungen dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass gerade durch die Änderungen in den letzten Tagen des parlamentarischen Prozesses neue, äußerst problematische Regelungen Eingang ins Gesetz gefunden haben. Zudem ist augenscheinlich ein Übertragungsfehler unterlaufen, da die bereits seit dem EEG 2014 bestehende Übergangsregelung für Biogasaufbereitungsanlagen, die die Abschreibung älterer Aufbereitungsanlagen sicherstellen soll, im EEG 2021 fehlt. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil davon dem sehr ambitionierten Zeitplan geschuldet ist. Um größere Verwerfungen im Markt zu vermeiden, müssen die zentralen Fehlstellungen kurzfristig behoben werden, noch bevor sie in der Praxis voll umfänglich wirksam werden.

Neben diesem sehr dringenden Änderungsbedarf am EEG 2021 möchten die Bioenergieverbände an dieser Stelle dringend darum bitten, die im EEG angekündigte Anschlussregelung für kleine Gülleanlagen zeitnah und ambitioniert einzuführen. Dazu gehört auch, dass bestehende Anlagen mittlerer Größe im zweiten Vergütungszeitraum ihre Leistung verringern, um die Anschlussregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei einer adäquaten Ausgestaltung kann die Regelung vielen Anlagen, die im Ausschreibungsverfahren nicht bestehen können, eine Perspektive für die Zeit nach Ablauf der EEG-Vergütung bieten. Die Betreiber dieser Anlagen brauchen so bald wie möglich Planungssicherheit, um zu entscheiden, ob sie ihre Anlage für einen zweiten Vergütungszeitraum ertüchtigen oder stilllegen sollten.

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