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04.09.2019

Maßnahmen zum Ausbau der Güllevergärung

Das Wichtigste in Kürze

  • Wirtschaftsdünger (Gülle, Mist) emittieren bei einer offenen Lagerung das Treibhausgas (THG) Methan. Die Vergärung von Wirtschaftsdünger in einer Biogasanlage reduziert dessen Methanemissionen auf ein Minimum. Biogasanlagen, die ganz oder anteilig Wirtschaftsdünger vergären, stellen damit eine der wenigen Optionen dar, Treibhausgasemissionen aus der Viehhaltung zu reduzieren.
  • Rund 25 Prozent des in Deutschland anfallenden Wirtschaftsdüngers wird in Biogasanlagen vergoren (Stand: Ende 2017). Dies spart Treibhausgasemissionen von etwa 2,19 Millionen Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalent allein durch die Vermeidung der Methanemissionen aus der Lagerung der Wirtschaftsdünger in der Viehhaltung ein. Hinzu kommt die Vermeidung von THG-Emissionen durch die Bereitstellung klimafreundlicher Energie.
  • Ein realistisches Ziel ist eine Steigerung des Anteils auf 60 Prozent bis 2030. Damit würden gegenüber heute zusätzlich 3,06 Mio. t CO2-Äquivalent in der Wirtschaftsdüngerlagerung vermieden.
  • Das wichtigste Instrument, um die Güllevergärung weiter auszubauen und einen Rückbau der bestehenden Gülleanlagen zu verhindern, ist die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Hier sollte vor allem die Sondervergütungsklasse weiterentwickelt und insbesondere auch auf Anlagen ausgedehnt werden, deren EEG-Vergütungszeitraum ausläuft. Weiterhin ist es sinnvoll, die Gebotshöchstwerte im Ausschreibungsverfahren anzuheben und ergänzende Instrumente abseits des EEG zu erproben, z.B. Finanzhilfen aus der Klima- oder Umweltpolitik, um drohenden Strafzahlungen bei Nichteinhaltung der Klimaziele zuvor zu kommen.
  • Die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) sollte möglichst schnell in deutsches Recht übertragen werden, um die Rahmenbedingungen für Biogas aus Gülle im Kraftstoffsektor aus Klimaschutzsicht zu setzen. Dazu sollte Deutschland den von der EU vorgegebenen Rahmen möglichst umfassend übernehmen.
  • Um überbetriebliche kooperative Güllebiogasanlagen zu fördern, sollten im Gesellschaftsrecht Privilegierungstatbestände für Güllegenossenschaften geschaffen und Förderkredite gewährt werden.
  • Darüber hinaus sollten technische Anforderungen im EEG, im Immissionsschutzrecht sowie im Abfallrecht weiterentwickelt werden.
  • Für Investitionen in eine abgedeckte Lagerung von Gülle und Gärresten in Biogasanlagen sollten im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP der GAK) eine Förderung gewährt werden. Die Trennung der Vergütung über das EEG und der Agrarinvestitionsförderung sollte gewährleistet bleiben.

Die vollständige Stellungnahme erhalten Sie hier.