Positionspapier: Vorschläge für verbesserte Rahmenbedingungen der Bioenergie im Wärmebereich
Das Wichtigste in Kürze
1. Die sinnvollen Kernelemente des bestehenden Rechtsrahmens und Förderungen sollten unbedingt fortgeführt werden. Dazu gehören insbesondere:
- der Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien für neu installierte Heizsysteme, die ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eingebaut werden (GEG)
- die steigenden Mindestanteile grüner Brennstoffe in Heizungen, die in den Jahren 2024 bis Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eingebaut wurden (GEG)
- das Auslaufen von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen im Jahr 2045 (GEG)
- die Mindestanteile erneuerbarer Energien in bestehenden und neuen Wärmenetzen (WPG)
- die Verpflichtung von Kommunen zur Erstellung einer Wärmeplanung (WPG)
- die Förderprogramme für neue Heizsysteme in Gebäude (BEG) und Industrie (EEW) sowie für Wärmenetze und Fernwärmeerzeuger (BEW)
Die Mindestanteile erneuerbarer Energien wirken kostendämpfend auf die Preise fossiler Energieträger: Sie verringern die Nachfrage nach fossilen Energien auch ohne hohe EU-Emissionshandelspreise und ohne Abstriche beim Klimaschutz machen zu müssen. Die finanzielle Förderung erneuerbarer Wärme senkt die Kosten der CO2-Reduktion für die Verbraucher. Lokal gewonnene erneuerbare Wärme trägt des Weiteren zur Stärkung der Resilienz des Landes und lokalen Wertschöpfungsketten bei.
2. Gebäudeeigentümern und Fernwärmeversorgungsunternehmen sollte eine möglichst große technische und wirtschaftliche Freiheit gewährt und ein möglichst breites Spektrum an Optionen zur erneuerbaren Wärmeversorgung zur Verfügung gestellt werden. Dies ist im bestehenden Rechtsrahmen nicht gegeben, weil er eine Vielzahl unverhältnismäßiger und diskriminierender regulatorischer Vorgaben insbesondere für Holz, Biogas und Biomethan enthält.
3. Für die Überarbeitung von GEG und WPG schlagen wir insbesondere vor:
- Streichung aller Restriktionen beim Einsatz nachhaltiger Biomasse zur Wärmeerzeugung, insbesondere die Deckelung von Biomasse in Wärmenetzen mit über 50 km Leitungslänge (WPG) und den Ausschluss von neuen Biogasanlagen mit über 40 Prozent Maisanteil (GEG)
- Streichung der Diskriminierung von grünem Methan ggü. Wasserstoff bei den Regeln zur Transformation der Gasnetze (GEG)
- Streichung der Ausnahmeregelung für Wärmenetzen mit mehr als 70 Prozent KWK-Wärme vom Mindestanteil erneuerbarer Energien in 2030 (WPG)
- Einstufung von Anlagen und Infrastruktur zur Erzeugung erneuerbarer Gase als „im überragenden öffentlichen Interesse“ (GEG, WPG)
- adäquate Primärenergiefaktoren und Emissionswerte für Biogas, Biomethan und Bioöl sowie erneuerbare KWK-Anlagen (GEG)
- Angleichung der Nachhaltigkeitsanforderungen an die europäisch unbedingt notwendigen Vorgaben, insbesondere die Ausnahme von Holzheizkraftwerken von der Nachhaltigkeitszertifizierung unter 7,5 MW (WPG).
4. Für die Überarbeitung von BEW, BEG und EEW schlagen wir insbesondere vor:
- praxisgerechte Ausgestaltung und Erweiterung der Listen der zulässigen Festbrennstoffsortimente (BEW, EEW).
- Angleichung der Anforderungen an Nachhaltigkeit und Brennstoffe an die europäisch unbedingt notwendigen Vorgaben, insbesondere die Ausnahme von Verbrennungsanlagen unter einer gewissen Größenschwelle (BEW, EEW)
- keine Beschränkung der Betriebsstunden von Holzenergieanlagen und Wärmeerzeugern, die Biogas einsetzen (BEW)
- Streichung der praxisfernen Nachweisanforderung, dass die eingesetzten Biomassebrennstoffe langfristig zur Verfügung stehen oder nicht stofflich genutzt werden können (BEW)
- Schaffung eines Level-Playing-Fields für größere Hackschnitzelheizungen in Bezug auf einen erfüllbaren ETAs (BEG)
- Streichung der Priorisierung von Direktelektrifizierung und Wasserstoff ggü. dem Einsatz nachhaltiger Biomasse in der Prozesswärme und (Wieder-)Anhebung der Fördersätze für Biomasse auf das Niveau der anderen erneuerbaren Technologien (EEW)
5. Auch die anderen für die Wärmeerzeugung aus Biomasse relevanten Regelwerke sollten überarbeitet werden. Dazu gehören insbesondere:
- Überarbeitung des EEGs als zentralem Instrument, um den Beitrag biogener KWK-Anlagen für die Wärmeversorgung zu sichern und zu heben
- Fortführung der Regelungen der in 2025 auslaufenden Gasnetzzugangsverordnung, insbesondere bzgl. der Kostenteilung beim Gasnetzanschluss, inkl. einer Übergangsregelung
Erleichterung des Baus von Biogasaufbereitungsanlagen, die das Biogas mehrerer Anlagen bündeln, und von Biogas-Satelliten-BHKW im Außenbereich