Positionspapier zur Regulierung des Netzanschlusses von Biomethaneinspeiseanlagen (Nachfolgeregelung zu §§ 31-33 GasNZV)
Vorbemerkung
Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und mit ihr die besondere Regulierung der Netzeinspeisung von „Biogas“ tritt zum 31.12.2025 außer Kraft. Für die Gasnetzeinspeisung von Biomethan und anderen Gasen, die unter die Definition von „Biogas“ im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fallen (Wasserstoff, synthetisch erzeugtes Methan etc.; § 3 Nr. 10g EnWG), gelten dann folglich nur noch die allgemeinen Regeln des EnWG, speziell § 17 Abs. 1 für den Gasnetzanschluss und § 20 Abs. 1 und Abs. 1b für den Gasnetzzugang.
Dies stellt einen gravierenden Einschnitt in die Entwicklung der Biogas- und Biomethanerzeugung in Deutschland dar. Die spezielle Gasnetzregulierung für Biomethan in §§ 31-36 GasNZV waren ein zentraler Treiber für den bisherigen Ausbau der Biomethaneinspeisung in Deutschland sowie Voraussetzung für zahlreiche Biomethanprojekte, die sich noch in Planung und Umsetzung befinden. Eine ersatzlose Streichung dieser Regelungen, insbesondere in Bezug auf Gasnetzanschluss und Gasnetzzugang stellen eine deutliche Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die Biomethaneinspeisung in Deutschland dar. Damit widerspräche eine ersatzlose Streichung zahlreichen politischen Vorgaben, insbesondere den Biomethan-Ausbauzielen im RePowerEU-Paket der EU-Kommission, der novellierten EU-Gasbinnenmarktrichtlinie (RL EU 2024/1789) sowie der novellieren EU-Gasbinnenmarktverordnung (VO EU 2024/1789).
Im Folgenden legen die Bioenergieverbände dar, warum die speziellen Regelungen zum Gasnetzzugang und Gasnetzanschluss, die sich jetzt in der GasNZV finden, nicht ersatzlos entfallen, sondern zeitnah durch Nachfolgeregeln ersetzt werden müssen und wie die Nachfolgeregelungen insb. für den Gasnetzanschluss gefasst werden sollten.
In Bezug auf den Gasnetzzugang von Biogasanlagen (und anderen Anlagen zur Produktion grüner Gase) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Mai 2024 bereits mit einem Festlegungsverfahren begonnen, in dessen erstem Entwurf die BNetzA die weitgehende Fortführung der bisherigen Regelungen zum Gasnetzzugang vorsirht. Eine zweite Konsultation läuft.
Die Regulierung des Gasnetzanschlusses von Biogasanlagen (insbesondere § 33 GasNZV: Kostenteilungsregelung, 96%-Mindestverfügbarkeit etc.) klammert die BNetzA jedoch bewusst aus. Hier muss also eine Umsetzung in Form einer Verordnung oder eines Gesetzes erfolgen.