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15.01.2026

Übersicht der wichtigsten Diskriminierungen der Bioenergie in energiepolitischen Regelwerken

Gebäudeenergiegesetz (GEG) / Anforderungen an neue Gebäude & Heizungen
Hintergrund: Das GEG macht zum einen Vorgaben über die Effizienz von Neubauten, konkret über deren Primärenergieverbrauch, der mittels sog. „Primärenergiefaktoren“ bestimmt wird. Zum anderen enthält es Mindestanteile für den Einsatz erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen.

  • Der Primärenergiefaktor für Biogas und Biomethan ist bis auf einige Ausnahmefälle der gleiche wie für Erdgas; andere Heiztechnologien haben einen fachlich fundierten Primärenergiefaktor.
  • Für den Einbau neuer Holzheizungsanlagen und Gaskessel, auch wenn sie mit Biomethan betrieben werden, besteht eine Beratungspflicht über eine mögliche Entwicklung von Brennstoffpreisen; für Wärmepumpen bzw. die Entwicklung des Strompreises gibt es keine analoge Pflicht.
  • Wenn Holzheizungen mit Öl- oder Gasheizungen kombiniert werden, gibt es eine strengere Nachweispflicht, dass der Mindestanteil Erneuerbarer Energien eingehalten wird, als bei anderen Wärmeerzeugern.
  • In GEG § 71g sind Gebraucht- und Resthölzer als Energieträger im holzverarbeitenden Gewerbe nicht zulässig. Nach der 1. BImSchV sind diese Sortimente jedoch zulässig für diese Branche.

Wärmeplanungsgesetz (WPG) / Anforderungen an Wärmenetze & kommunale Wärmeplanung
Hintergrund: Das WPG legt zum einen für den Netzbetreiber Mindestanteile für den Einsatz erneuerbarer Energien in neuen und bestehenden Wärmenetzen fest. Zum anderen werden Kommunen verpflichtet eine Wärmeplanung für die Defossilisierung der Wärmeversorgung in ihrem jeweiligen Gebiet zu erstellen.

  • Für Wärmenetze > 50 km ist der Einsatz von Biomasse auf 20% beschränkt, für andere erneuerbare Energien jedoch nicht. Ab 2045 sind dann nur noch 15% Biomasse zugelassen, für andere erneuerbare Energien gibt es auch hier keine Grenze.
  • Kommunen dürfen in ihrer Wärmeplanung Gebiete ausweisen, in denen eine Versorgung mit Wasserstoff zu erwarten ist – ohne jede Plausibilisierung, dass der Wasserstoff tatsächlich zur Verfügung stehen wird; wollen Kommunen in ihrer Wärmeplanung aber ein Gebiet ausweisen, in denen eine Versorgung mit Biomethan zu erwarten ist, dann müssen sie plausibel machen, wie das Biomethan in der Nähe gespeichert oder wie es aus höheren Netzebenen bezogen werden kann.

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