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27.01.2020

Vorschläge zur Weiterentwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017)

Das wichtigste in Kürze

Politische Zielsetzung

Mit einer umfassenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) sollten insbesondere drei politische Ziele verfolgt werden:

  1. Der Beitrag der Stromerzeugung aus Biomasse zum Klimaschutz sowie zur Erreichung der Ausbauziele für Erneuerbare-Energien im Strom- und Wärmesektor sollte bewahrt und moderat ausgebaut werden. Dies ist auch Teil des Klimaschutzprogramms 2030.
  2. Neue und bestehende Bioenergieanlagen müssen für ihre zukünftige Rolle im Energiesystem der Zukunft optimiert werden. Dazu gehören eine flexible Fahrweise von Biogasanlagen, ein Ausbau der Wärmebereitstellung sowie eine Maximierung der Treibhausgaseinsparung durch Effizienzsteigerung und Substratänderungen.
  3. Die vorhandenen Potenziale an Reststoffen und Nebenprodukten, insbesondere Gülle, müssen konsequent erschlossen werden.

Neben einer Reform des EEG sollten die Rahmenbedingungen außerhalb des EEG verbessert werden, damit EEG-Anlagen Zusatzerlöse generieren und so ihren Vergütungsbedarf senken können. Dies gilt insbesondere für die Festlegung ambitionierter CO2-Preise für fossile Brennstoffe.

Einführung eines Stabilisierungspfads

Zur Erreichung dieser Ziele muss ein Stabilisierungspfad für die Biomasse im EEG festgelegt werden, der die Ausbauvolumina von 2023 bis 2030 bestimmt. Das Zielszenario für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien im Klimaschutzprogramm 2030 erfordert bereits ein Ausschreibungsvolumen von insgesamt mindestens 2.600 Megawatt installierter Leistung für die Jahre 2023 bis inkl. 2027 (zuzüglich nicht bezuschlafger Mengen aus den Vorjahren). Um die Stromerzeugung aus Biomasse auf dem heutigen Niveau zu bewahren, sollten im Zeitraum 2028 bis inkl. 2030 ein weiteres Volumen von insgesamt 3.600 MW ausgeschrieben werden. Wenn sich dabei Anlagenkonzepte entwickeln, die bei gleicher Stromerzeugung mehr Leistung installieren als prognostiziert, falls übermäßig viele Projekte nicht realisiert oder Anlagen vorzeitig stillgelegt werden, muss das Ausschreibungsvolumen entsprechend erhöht werden.

Weiterentwicklung des Ausschreibungsverfahrens

  • Grundsätzlich sollten die Gebotshöchstwerte nach oben angepasst und die Degression ausgesetzt werden, für Bestandsanlagen um 3ct/kWh.
  • Bei einem vorzeitigen Wechsel vom ersten in den zweiten Vergütungszeitraum sollte sich der zweite Vergütungszeitraum um die nicht in Anspruch genommenen Jahre verlängern.
  • Insbesondere die kurze Realisierungsfrist von maximal 24 Monaten verhindert de facto die Teilnahme vieler Holzheizkraftwerke und kommunaler Abfallanlagen. Die Frist sollte auf 36 Monate verlängert werden.

Einsatz von Rest- und Abfallstoffen, insbesondere Güllevergärung, ausbauen

  • Die Begrenzung der Sondervergütungsklasse für Güllevergärung sollte auf 150 kW Bemessungsleistung erhöht werden. Darüber hinaus sollten Bestandsanlagen, deren Vergütungszeitraum ausläuft, durch einen Wechsel in die Sondervergütungsklasse einen zweiten Vergütungszeitraum erhalten können. Güllekleinanlagen, die flexibilisieren, sollten genauso wie andere flexible Anlagen Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag erhalten.
  • Die EEG-Regelungen zur Vergütung der Verstromung fester Biomasse sollten flexibilisiert werden, so dass EEG-Anlagen auch nicht-vergütungsfähige Biomasse mitverbrennen können und Nicht-EEG-Biomasseanlagen eine anteilige Vergütung für den Einsatz vergütungsfähiger Biomasse erhalten. Zudem sollte die Degression bis auf Weiteres ausgesetzt werden.

Weiterentwicklung der Flexibilitätsprämie

  • Die Deckelung sollte gestrichen oder stark erhöht werden.
  • Für Anlagen, die keine zehn Jahre Anspruch auf EEG-Vergütung oder Flexibilitätsprämie mehr haben, sollten die Zahlungen, die eigentlich in zehn Jahren fällig geworden wären, auf die noch verbleibenden Jahre gestaucht werden. Im Gegenzug sollten an diese Anlagen ambitionierte Qualitätsanforderungen gestellt werden, die die technische Eignung zur flexiblen Fahrweise sicherstellen.

Investitions- und Vertrauensschutz sicherstellen

  • Die bisherige Unterscheidung zwischen NawaRo-Anlagen und Abfallanlagen sollte auch im Ausschreibungsverfahren fortgeführt werden, um die Stilllegung bestehender Abfallanlagen zu verhindern.
  • Um bestehenden Biogasaufbereitungsanlagen Investitions- und Vertrauensschutz zukommen zu lassen, enthält das EEG eine Sonderregel, die für einen hinreichend langen Zeitraum einen stabilen Absatzmarkt für Biomethan erhalten soll. In der aktuellen Ausgestaltung kann diese Regel jedoch keinen stabilen Absatzmarkt sicherstellen, weshalb sie dringend überarbeitet werden muss.

Weitere Vorschläge

  • Die Möglichkeit einer bilanziellen Teilbarkeit von Biogasmengen sollte auf Anlagen erweitert werden, die vor 2012 in Betrieb gegangen sind.
  • Es sollte eine Sondervergütungsklasse für Biogasanlagen eingeführt werden, die ausschließlich ökologisch besonders wertvolle Substrate einsetzen.

 

Das gesamte Positionspapier finden Sie hier.