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30.10.2023

Wichtigste Vorschläge zur Änderung des EEG 2023

Ausschreibungsdesign an den Bedarf des Markts anpassen: Verengung auf Biomethan-Spitzenlastkraftwerke zurücknehmen & Schwerpunkt auf flexible KWK legen

Grundsätzliches: Die Teilnahme an den Biomasse- & Biomethan-Ausschreibungen zeigt, wie stark Ausrichtung auf Biomethan-Spitzenlastkraftwerke an der Realität des Markts vorbeigeht.

  • Die Ausschreibungsergebnisse der überzeichneten regulären Biomasse-Ausschreibung und der mehrmals fehlgeschlagenen Biomethan-Ausschreibungen zeigen, dass Projektierer an Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen-Anlagen (Biogas, Biomethan, Holz) interessiert sind, nicht aber an Spitzenlastkraftwerken ohne Wärmeauskopplung.
  • Die Diskriminierung von Geboten außerhalb der Südregion (Südquote; Ausschluss bei Biomethan-Ausschreibungen) sowie das Verbot von Biomethan-Geboten in den regulären Ausschreibungen führen dazu, dass Projekte, die eigentlich wirtschaftlich wären, nicht realisiert werden können.
  • Dass die Teilnahme an den regulären Biomasse-Ausschreibungen stark anstieg, nachdem die Gebotshöchstwerte erhöht wurden, zeigt, dass eine zu niedrige EEG-Vergütung das wichtigste Hemmnis für die Teilnahme ist. Das wird auch durch die BNetzA bestätigt.

1. Das reguläre Biomasse-Ausschreibungsvolumen sollte nicht reduziert, sondern um die nicht in Anspruch genommenen Volumina der Biomethan-Ausschreibungen erhöht werden.

2. Die Vergütung wird an die gestiegenen Kosten angepasst.

  • Die Gebotshöchstwerte in den regulären Biomasse-Ausschreibungen werden ggü. den aktuellen Höchstwerten im Jahr 2023 um 10% angehoben und analog auch die Sätze der Festvergütung erhöht (entspricht 20% ggü. dem EEG 2023; wie von der BNetzA empfohlen).
  • Der Flexibilitätszuschlag in der regulären Ausschreibung wie in der Biomethan-Ausschreibung wird an die Inflation angepasst und auf mind. 100 €/kW erhöht, um den weiteren Zubau von Flexibilität zu ermöglichen.
  • Es werden Optionen geprüft, auch die Kostensteigerungen bei bereits bezuschlagten Anlagen sowie Anlagen im ersten Vergütungszeitraum aufzufangen.

3. Es werden neue Anreize zur Vergärung ökologisch besonders wertvoller Substrate geschaffen.

  • Es wird ein neuer Zuschlag für die Vergärung ökologisch besonders wertvoller Substrate eingeführt, auch für bereits in Betrieb genommene Anlagen und bezuschlagte Gebote.
  • Auf den Mindestanteil in der Sondervergütungsklasse zur Vergärung von Gülle sollten ökologisch besonders wertvoller Substrate uneingeschränkt anrechenbar sein.

4. Es werden alle Diskriminierungen von Geboten außerhalb der Südregion abgeschafft, sowohl die Südquote in den regulären Biomasse-Ausschreibungen als auch die Beschränkung der Biomethan-Ausschreibungen auf die Südregion.

5. Der de facto Ausschluss von Biomethan-KWK-Projekten wird rückgängig gemacht.

  • Die Begrenzung der Volllaststunden in den Biomethan-Ausschreibungen wird auf das Niveau des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erhöht (2.500 Volllaststunden).
  • Biomethan-Projekte werden wieder zu den regulären Biomasse-Ausschreibungen zugelassen.

Weitere Vorschläge zur Abschaffung regulatorischer Hemmnisse

6. Die technischen Anforderungen an die Minderung von Methanemissionen werden technologieoffener gestaltet. Die 150-tägige Mindestverweilzeit für Gärsubstrate im gasdichten System wird durch einen Verweis auf die TA-Luft ersetzt. Das senkt Investitionskosten und setzt Anreize zur Innovation.

7. Es wird die bilanzielle Aufteilung von Biogas nach Einsatzstoffen ermöglicht, noch bevor das Biogas aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist wird. Dies bietet Biogasanlagen mehr Flexibilität und erleichtert die Umrüstung von Bestandsanlagen auf die Biomethaneinspeisung.

8. Die endogene Mengensteuerung wird abgeschafft. Diese sorgt für unnötige Investitionsunsicherheit.

9. Bestehenden Güllekleinanlagen wird ermöglicht in den gesetzlichen Rahmen des EEG 2023 zu wechseln. So können zusätzliche Güllemengen für die Vergärung in bestehenden Anlagen erschlossen werden.

10. Die Begrenzung des Maiseinsatzes wird an die analoge Regelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) angeglichen. Diese enthält eine feste Grenze von 40 Prozent - ohne jährliche Absenkung.

11. Kleinen Bestandsanlagen bis 500 kW installierter Leistung wird die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erleichtert. Für diese Anlagen sollte der anzulegende Wert nicht ihrem Gebot entsprechen, sondern dem höchsten noch bezuschlagten Gebot in der jeweiligen Ausschreibungsrunde.

12. Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2021 zusätzlich installierte Leistung zur Flexibilitätsprämie angemeldet haben, sollen zusätzliche flexible Leistung zubauen und für die gesamte Zusatzleistung die Flexibilitätsprämie in Höhe von 130 €/kW in Anspruch nehmen können. Derzeit können diese Anlagenbetreiber für den wiederholten Zubau an flexibler Leistung keine Flexibilitätsprämie erhalten. Des Weiteren sollten Anlagenbetreiber für die gesamte Zusatzleistung eine Flexibilitätsprämie in Höhe von 130 €/kW in Anspruch nehmen können, auch wenn die Zusatzleistung mehr als 50 % der installierten Leistung beträgt. Zudem beginnt der Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie neu.