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06.09.2021

Kurze Frist der Nachhaltigkeitsverordnung erfordert zügiges Handeln - Rechtsgrundlage steht weiterhin aus

Nach mehrjährigen Beratungen liegt nun ein Entwurf der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zur Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II zur Notifizierung in Brüssel vor. Die Bundesregierung wird somit frühestens im November eine rechtskräftige Verordnung erlassen können. In dem Entwurf sind allerdings Umsetzungsfristen für Betreiber von Bioenergieanlagen bis 31. Dezember 2021 vorgesehen.

„Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stellt eine große Herausforderung für die Holzenergiebranche dar. Obwohl die Verordnung nicht vor Mitte November verabschiedet werden kann, wird von der Wirtschaft eine Umsetzung bis Jahresende gefordert. Um diese Frist einzuhalten und damit die EEG-Vergütung nicht zu verlieren, wird die Branche gezwungen, sich bereits ohne Rechtsgrundlage um die erforderliche Nachhaltigkeitszertifizierung zu kümmern und das, obwohl die gesamte Bioenergiebranche frühzeitig und mit Nachdruck auf realistisch umsetzbare Fristen gedrängt hatte“, erklärt Julia Möbus, Geschäftsführerin der Deutschen Säge- und Holzindustrie (DeSH) und Vorständin im Fachverband Holzenergie (FVH).

Nach Ansicht von FVH und DeSH lässt die kurze Umsetzungsfrist zu wenig Zeit dafür, erst nach Inkrafttreten der Verordnung mit der Umsetzung in den Unternehmen zu beginnen. Die gesamte Holzenergiekette sollte sich deshalb nach Einschätzung der Verbände bereits jetzt mit den für die Umsetzung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erforderlichen Schritten befassen, um die knappe Frist einhalten zu können. „Das Handeln der Bundesregierung lässt den Unternehmen keine Wahl, als bereits auf Basis einer noch nicht final veröffentlichten und rechtskräftigen Verordnung tätig zu werden - für die gesamte Wertschöpfungskette eine nicht nachvollziehbare Situation“, so Möbus.

„Besonders wichtig ist es für Unternehmen, die von der Nachhaltigkeitsverordnung betroffen sind, rechtzeitig mit ihren Lieferanten in Kontakt zu treten. Am Ende muss das energetisch genutzte Holz über die gesamte Lieferkette - angefangen vom Waldbesitzer, über die Forstbetriebsgemeinschaften, Lieferanten und Aufbereiter bis hin zur Stromerzeugung im Holzheizkraftwerk rückverfolgbar und zertifiziert nachhaltig sein, damit die Stromgewinnung weiterhin förderfähig bleibt.“ so Julia Möbus weiter.

Der Entwurf der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sieht zwar bei einem nachweislichen Mangel an Auditoren die Möglichkeit einer Übergangsfrist für die Zertifizierung bis 30. Juni 2022 vor, die verwendete Biomasse muss jedoch bereits bis 31. Dezember 2021 den Anforderungen der Verordnung genügen. Entsprechend wichtig ist eine rechtzeitige und vollständige Dokumentation der Selbsterklärungen über die Nachhaltigkeit der Holzherkunft. Nach Angaben von FVH und DeSH ist neben dem Einholen der Selbsterklärungen für Holzenergieanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung größer 20 MW die Registrierung bei einem von der EU-Kommission zugelassenen Zertifizierungssystem für die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) notwendig sowie ein Audit durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle. Für Deutschland steht beispielsweise das System SURE (www.sure-system.org) für die Nachhaltigkeitszertifizierung zur Verfügung.