Stellungnahme Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG)
Das Wichtigste in Kürze
Das Hauptstadtbüro Bioenergie begrüßt den neuen Referentenentwurf zum Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG). Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass Wärmeversorgung in Gänze betrachtet wurde und nun auch die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen Berücksichtigung finden. Intendiert war eine Vereinheitlichung, vor allem aber eine Beschleunigung entsprechender Genehmigungsverfahren. Bei genauerem Lesen fällt allerdings auf, dass es sich kaum um eine Besserung handelt.
Für die Errichtung und den Betrieb von Bioenergieanlagen sind Wärmespeicher, insbesondere Behälterwärmespeicher, von besonderer Bedeutung. Holzenergie und Biogas sind wichtiger Be-standteil von kommunalen Wärmenetzen und eine zuverlässige Wärmequelle. Mit der folgenden Stellungnahme werden Vorschläge zur Ergänzung des RefE GeoBG unterbreitet, die besonders für die Wärmeerzeugung aus Biogas und Holzenergie relevant sind.
Erstens: Flexible Stromerzeugung in Biogas-Blockheizkraftwerken (BHKW) ist sowohl ein ideales Back-Up zum Ausgleich der schwankenden Stromerzeugung von Wind- und Solaranlagen als auch eine wichtige erneuerbare Wärmequelle im ländlichen Raum. Damit Biogas-BHKW flexibel Strom erzeugen können, braucht es jedoch Wärmespeicher, um Stromerzeugung- und Wärmenutzung zeitlich entkoppeln zu können. Um insbesondere im ländlichen Raum den Bau von Wärmespeichern zu erleichtern, vor allem aber zu beschleunigen, bedarf es im Bauge-setzbuch (BauGB) entsprechender Instrumente. Mit dem GeoBG sollte deshalb § 35 BauGB um einen Privilegierungstatbestand für (Behälter-)Wärmespeicher ergänzt werden.
Zweitens: Genehmigung von Wärmeleitungen weiterhin aufwendig: Im Referentenentwurf wird beabsichtigt, die Genehmigung von Wärmeleitungen zu beschleunigen. Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung im Einzelfall bedürfen, können von den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen zwar durchaus Verfahrenserleichterungen erwarten. Das eigentliche Beschleunigungs- und Entbürokratisierungspotenzial bleibt jedoch unausgeschöpft. Es braucht dafür eine Anpassung der Schwellenwerte für eine UVP-Prüfung in den Num-mern 19.7 und 19.8 der Anlage 1 im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Drittens: Erneuerbare Wärmeleitungen sollen bis zur Treibhausgasneutralität im überragenden öffentlichen Interesse liegen: Erneuerbaren Energien werden schon in anderen beschlossenen Gesetzen eine übergeordnete Rolle zugeschrieben und dienen der öffentlichen Gesundheit. Beispielsweise wurde dies im Gebäudeenergiegesetz unter § 1 Absatz 3 beschlossen. Im Einklang mit dem Koalitionsvertrag, in dem effiziente Wärmenetze unterstützt werden sollen, schlägt die Bioenergiebranche vor, dass Wärmeleitungen mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 65 Prozent im überragenden öffentli-chen Interesse liegen. Bisher liegen erneuerbare Wärmeleitungen im überragenden öffentlichen Interesse bis zum 31. Dezember 2040 (laut § 2 Abs. 3 Wärmeplanungsgesetz). Es sollte kein konkretes Datum festgelegt werden.