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16.06.2023

Stellungnahme zum Entwurf der Bundes-ministerien für Wirtschaft & Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung & Bauwesen für ein Wärmeplanungsgesetz vom 01.06.2023

1. Keine Verbote zum Einsatz von Biomasse. Die neue ordnungs-rechtliche Deckelung des Einsatzes von Biomasse in Wärme-netzen ist klimapolitisch kontraproduktiv, umweltpolitisch unnötig und führt potenziell zur Unwirtschaftlichkeit bestehender Netze, Eingriffen in bestehende Investitionen sowie höheren Verbraucherpreisen. Die Deckelung sollte ersatzlos gestrichen werden:

  • Angesichts der bundesweit unterschiedlichen Heraus-forderungen und Lösungsmöglichkeiten für die Defossili-sierung der Sektoren Gebäude und Industrie sollte den Entscheidern vor Ort eine möglichst große wirtschaftliche und technische Freiheit zur Defossilisierung ihrer Wärmeversorgung ermöglicht werden. So gibt es Kommunen in waldreichen Regionen, die vor Ort über große dauerhaft nachhaltig verfügbare Holzmengen verfügen, während diese in waldarmen Regionen auch unterhalb der vorgesehenen maximalen Biomassen vor Ort eben nicht verfügbar sind. D.h. letztlich wird es einer Abschätzung der Wärmenetzbetreiber obliegen zu bewerten, ob die nötigen Biomasseressourcen trotzdem dauerhaft zu mobilisieren sind oder nicht.
  • Eine Begrenzung des Biomasseeinsatzes ist nicht notwendig, um die Nachhaltigkeit der Biomassenutzung zu gewährleisten. Aufgrund der geringen Transportwürdigkeit der meisten Biomassesortimente führt ein regional steigender Bedarf nach nachhaltiger Biomasse zu höheren Preisen, was wiederum einen weiteren Zubau an z.B. Holzheizwerken und Biogas-anlagen in der jeweiligen Region wirtschaftlich unattraktiv macht.
  • Die ordnungsrechtliche Begrenzung des Biomasseeinsatzes kann dazu führen, dass bereits getätigte Investitionen in Wärmeerzeuger wie z.B. Holzheizkraftwerke nicht refinanziert werden können.
  • Betreiber von Wärmenetzen auf Basis von nachhaltiger Biomasse, deren Trassenlänge leicht unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte liegt (20 bzw. 50 Kilometer), können ggf. ihr Netz nicht mehr erweitern, um zusätzliche Kunden anzuschließen, da sie dann die Obergrenzen für den Biomasseanteil nicht mehr einhalten würden. Angesichts des tendenziell sinkenden Wärmebedarfs von Gebäuden kann dies Netzbetreiber ökonomisch stark bedrohen und zu steigenden Preisen für die bereits angeschlossenen Kunden führen. 
  • Wenn Netzbetreiber dazu gezwungen werden, den Bioenergie-anteil unnötig niedrig zu halten, wird das in vielen Fällen dazu führen, dass der Anteil fossiler Wärme nicht bzw. deutlich später abgesenkt wird.
  • Die Vereinbarung zwischen Spitzen der Regierungsfraktionen zu den weiteren Beratungen der Novelle des Gebäudeenergie-gesetzes (GEG) vom 13.6. sieht vor, alle Erfüllungsoptionen gleich zu behandeln – auch, um regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen – sowie diskriminierende technische Anforderungen an Heizungen und Infrastruktur zu streichen, speziell auch bei der Holzenergie. Im Sinne der ebenfalls vereinbarten Verzahnung des Gesetzes zur kommunalen Wärmeplanung mit dem GEG sollten analog alle Optionen zur Defossilisierung von Wärmenetzen gleichbehandelt und alle diskriminierenden Anforderungen an die Technologien gestrichen werden.

2. Analyse von Biomassepotenzialen ausweiten ohne Vorfes-tlegung auf bestimmte Einsatzstoffe: Um den Entscheidern vor Ort ein möglichst großes Spektrum an Defossilisierungsoptionen zur Verfügung zu stellen, sollten im Rahmen der Biomasse-potenzialanalyse nicht nur die lokalen Potenziale von Abfall- und Reststoffen erhoben werden, sondern insbesondere auch die lokalen Potenziale weiterer Biomasse aus der Forstwirtschaft, Landschaftspflegematerial sowie den Aufwuchs von Grünland, Agroforst, Biodiversitätsflächen und wiedervernässten Mooren.

3. Bagatellgrenze bei der Pflicht zur Planung von Wärmenetz-gebieten einführen und Kosten dafür aufteilen: Betreiber von Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von unter 20 Kilometern sollten von der planungsverantwortlichen Stelle nicht dazu aufgefordert werden dürfen, den Entwurf für die Ausweisung von Wärmenetzgebieten auf eigene Kosten zu erstellen. Bei diesen Netzbetreibern handelt es sich oft um kleine Genossenschaften oder Privatpersonen (z.B. Landwirten), die davon personell oder wirtschaftlich überfordert werden könnten. Bei verpflichteten Netzbetreibern sollten die anfallenden Kosten nicht nur vom Netzbetreiber allein getragen, sondern zwischen planungs-verantwortlicher Stelle und Netzbetreiben aufgeteilt werden.

4. Keine Pflicht zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen für Wärmenetze auf Basis erneuer-barer Energien: Wärmenetze, die bereits nahezu vollständig auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, sollten von der Pflicht zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen ausgenommen werden. Bei diesen Netzen ist nicht davon auszugehen ist, dass sie diesen Anteil innerhalb der nächsten zwanzig Jahre signifikant reduzieren werden. Die Erstellung solcher Pläne ist zudem für viele Wärmenetzbetreiber in diesem Bereich unzumutbar, weil es sich bei den Betreibern oftmals um Privatpersonen (z.B. Landwirte) oder kleine Genossenschaften handelt, für die die Erhebung und Verarbeitung der Daten einen unverhältnismäßig hohen personellen oder wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde.