Kopfbild
16.03.2020

Stellungnahme zum Entwurf der Bundesförderung für effiziente Gebäude des BMWi vom 27.01.2020

1. Vorbemerkung

Die Bioenergieverbände begrüßen die Gelegenheit, zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine Bundes­förderung für effiziente Gebäude Stellung nehmen zu können. Die vorliegende Stellungnahme fokussiert auf Aspekte der Förderung, die von besonderer Bedeutung für die Bioenergie sind. Für weitere Aspekte sei auf die Stellungnahme des Bundesverbandes Erneuerbare Energie e.V. (BEE) verwiesen, die die Bioenergieverbände unterstützen.

Der Gedanke, die bereits im Markt befindlichen Förderinstrumente im Wärme- und Gebäudesektor zusammen zu führen, begrüßen die Verbände ausdrücklich. Um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen, brauchen wir in Deutschland die ganze Bandbreite der Erneuerbaren Energien. Hier soll der Betreiber die erneuerbare Technologie wählen können, die für sein Projekt am Geeignetsten ist. Ein Level – Playing – Field der Technologien kann durch eine stringente Förderung geschaffen werden. Hierbei sollte eine größtmögliche Technologieneutralität gewahrt werden. Wichtig ist es neben dem Neubau, die Sanierungsquote im Bestand und den Ersatz von alten und ineffizienten Heizsystemen durch moderne Heizungen auf Basis von Erneuerbaren Energien voranzutreiben.

Neben den zahlreichen kleineren Einzelmaßnahmen im Heizungssektor ist es wichtig, in erheblichem Umfang die leitungsgebundene Wärme aus Erneuerbarer Energie auszubauen. Hier ist neben dem Aufbau von neuen Netzen die Erweiterung von Bestandsnetzen sowie die Nachverdichtung durch eine höhere Anschlussdichte entscheidend. Da zum jetzigen Zeitpunkt die Details der angekündigten Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) noch nicht vorliegen, ist es nicht möglich, die zukünftige Fördersituation in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Hier wäre es wünschenswert, wenn es zeitnah eine aufeinander abgestimmte Entwurfsversion geben würde. So kann verhindert werden, dass Lücken bei der Förderung der leitungsgebundenen Wärme entstehen.

2. Zur Förderung von Einzelmaßnahmen

2.1. Förderung von Wärmenetzanschlüssen auf Anschlüsse im Eigentum des Wärmenetzbetreibers ausweiten - betrifft EM 5.3.i

Die Förderung von Gebäudenetzen und Anschlüssen an öffentliche Wärmenetze begrüßen die Verbände außerordentlich, wie auch die Aufnahme eines Wärmenetzanschlusses unter die förderfähigen Maßnahmen beim Ölaustauschbonus. Die Beschränkung der Förderung von Netzanschlüssen auf Komponenten, die sich im Eigentum des Hausbesitzers befinden, ist jedoch nicht praxisgerecht. In der Praxis befinden sich die Zuleitung und die Übergabestation im weitaus überwiegenden Teil im Eigentum des Wärmenetzbetreibers und gerade nicht im Eigentum des Hauseigentümers. Dies muss bei der Ausgestaltung der Förderlandschaft berücksichtigt werden, wenn der Anschluss an Wärmenetze auf Basis erneuerbarer Energien angereizt werden soll.

Vorschlag

Die einmaligen Anschlusskosten, die durch den Wärmenetzbetreiber fällig werden, sollten im Rahmen des BEG förderfähig sein, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Alternativ sollten die Maßnahmen des Wärmenetzeigentümers in der noch ausstehenden Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) im gleichen Ausmaß förderfähig sein.

2.2. Förderung zentraler wärmeerzeuger auch bei Anteiliger mitversorgung von anliegern - betrifft TMA EM 3.8

Auch Wärmeerzeuger, die nicht ausschließlich Gebäude im Eigentum des Antragstellers mit Wärme versorgen, sollten förderfähig sein. Gerade größere Holzzentralheizungen arbeiten besonders effizient. Hier sollte es möglich sein, über solch eine effiziente Anlage auch Wohnungen oder Häuser versorgen zu können, die sich nicht ausschließlich im Eigentum des Anlagenbetreibers befinden. Sonst wäre es zum Beispiel nicht möglich, in einem Mehrfamilienhaus mit unterschiedlicher Eigentümerstruktur eine gemeinsame Wärmelösung auf Bioenergiebasis bereitzustellen. Gleiches würde für Mikronetze gelten, die mehrere (fremde) Häuser oder Höfe versorgen. Hier könnten auch Synergien gehoben werden, die daraus entstehen, dass größere Anlagen günstiger Wärme pro kWh bereitstellen können, als mehrere Einzellösungen.

Vorschlag

Die Wärmeerzeuger unter TMA EM 3.8 müssen zum überwiegenden Anteil zur Versorgung des Eigentums dienen. Die Mitversorgung von Anliegern durch ein Wärmenetz ist zulässig.

 

2.3. Förderung Privater wärmenetze nichts auf das eigene Grundstück beschränken - Betrifft TMA EM 3.8

Die Beschränkung von privaten Wärmenetzen ausschließlich auf das eigene Grundstück ohne die Möglichkeit der Durchleitung ist nicht praxisgerecht. Nicht immer sind Grundstücke so geschnitten, dass eine gute Leitungsführung ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu realisieren ist. Auch können Grundstücke z.B. durch öffentliches Straßenland geteilt sein oder andere Einschränkungen des Eigentums bestehen.

Vorschlag

Die Beschränkung auf das eigene Grundstück bei privaten Wärmenetzen sollte aufgehoben werden. Die Durchleitung unter öffentlichem Straßenland oder auch durch angrenzende Grundstücke zu einer weiteren Immobilie des Netzbetreibers sollte kein Förderausschluss sein.

 

2.4 Einsatz von Heizöl im Spitzenlastkessel von heizwerken zulassen - betrifft tma em 3.8

Heizöl sollte als Brennstoff für den Spitzenlastkessel in erneuerbaren Wärmenetzen zulässig bleiben. Dies entspricht auch in Netzen auf Basis erneuerbarer Energien der Praxis. In der Regel liegt der Anteil fossiler Stützfeuerung im Jahr im einstelligen Prozentbereich.

Vorschlag

Ein Öl-Spitzenlastkessel muss in einem Wärmenetz zulässig bleiben, sofern er lediglich zur Abdeckung von Lastspitzen im Winter dient oder als Notfallreserve vorgehalten wird. Der Anteil der Wärme aus Heizöl darf dabei bei der Planung und Auslegung der Anlage nicht mehr als 10 Prozent der Jahreswärmemenge ausmachen.

 

2.5 nutzung von naturbelassenen produktionsresten zulassen - betrifft tma em 3.5.2

Bei Heizanlagen für Nichtwohngebäude wie Schreinereien oder großen Heizzentralen im Sektor Handel/Gewerbe/Dienstleistung ist es sinnvoll, auch Resthölzer aus dem eigenen Betrieb (bspw. naturbelassene Späne, Abschnitte) als Brennstoff zuzulassen. In Holzverarbeitenden Betrieben ist es gängige Praxis zu einem überwiegenden Anteil Restholz als Brennstoff zu nutzen. Diese Betriebe wären bei der bestehenden Formulierung von einer Förderung ausgeschlossen.

Vorschlag

Der Einsatz von Industrierestholz aus dem eigenen Betrieb bzw. Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) sollte zulässig sein.

 

2.5 einführung eines übergangszeitraums bei der anhebung der effizienzkriterien für holzheizungen - betrifft tma em 3.5.5

Die in den TMA EM 3.5.5 geforderten ETAs 80% für Holzheizungen stellen eine praktisch nicht lösbare Herausforderung für die Branche dar, da die Ökodesignverordnung (ÖkodesignV) bisher 77% vorschreibt. Die Prüfung der Heizanlagen auf die geforderten 80% sind bis zum Inkrafttreten der Richtlinie zum Jahreswechsel nicht abzubilden. Es existiert in Deutschland lediglich ein Prüfinstitut, das über geeignete Prüfplätze verfügt. Eine Prüfung und entsprechende Zulassung einer nennenswerten Zahl von Anlagen bis zum 1. Januar 2021 ist daher nicht realistisch.

Vorschlag

Der Übergang von den in der ÖkodesignV geforderten 77% zu 80% sollte in einem Übergangszeitraum geschehen. Diese Übergangsphase würde den Herstellern entsprechender Heizanlagen genügend Zeit einräumen, auch im Rahmen der geringen Prüfkapazität die notwendigen Prüfungen zu absolvieren. Auch sollten große und kleine Anlagen wie in der ÖkodesignV unterschiedlich bewertet werden. Ein Übergang von 2-3 Jahren wäre ein geeigneter Zeitraum.

 

2.7 anforderungen an die qualitätssicherung - betrifft tma em 3.1.1.

Die Sicherstellung einer hohen Qualität bei allen geförderten Wärmeerzeugern, die Erleichterung der Analyse des Energieverbrauchs für die Heizungskunden und der Fehleranalyse für das Fachhandwerk ist ein wichtiges Anliegen.

Allerdings sind die vorgeschlagenen Maßnahmen bei vielen Technologien technisch nicht oder nicht sinnvoll umsetzbar, da die Wärmemengen nicht gemessen, sondern berechnet werden. Der notwendige Energiegehalt schwankt bei vielen Brennstoffen, insbesondere bei Holzbrennstoffen und kann im Rahmen des Betriebs einer Heizungsanlage nicht sinnvoll kontinuierlich gemessen werden. Die Vorgaben zur Erfassung aller Energieverbräuche und der Effizienz sowie ihre Bewertung auf einem Display können daher vielfach nicht realisiert werden. Kurzfristig ist dies bei vielen Anlagen nicht zu realisieren.

Vorschlag

Ein regelmäßiger Überblick über den Brennstoffverbrauch zur Beurteilung des bilanziellen Energieverbrauchs sollte ausreichend sein zur Qualitätssicherung.

Zur Vereinfachung der Fehleranalyse für das Fachhandwerk wäre es sinnvoll, wenn bestimmte Temperaturen im Heizungssystem ermittelt und angezeigt würden. Dies gilt z.B. für die Abgastemperatur, und die Vor- und die Rücklauftemperatur. Hier wären Vorgaben in der Förderrichtlinie möglich und sinnvoll. Zumindest bedarf es zur technischen Umsetzung ähnlich wie bei 2.6 einen Übergangszeitraum von 2-3 Jahren

 

2.8. Förderung der erweiterung von wärmespeichern - betrifft tma em 4.1.1.3

Neben dem Austausch und der Neuinstallation eines Wärmespeichers, sollte auch die Erweiterung des Wärmespeichervolumens förderfähig sein. In der Praxis werden häufig bei Veränderungen an der Heizanlage bestehende Speicher durch einen weiteren Wärmespeicher ergänzt. Somit handelt es sich weder um eine reine Neuinstallation, noch um einen Austausch.

Vorschlag

Neben Ersatz und erstmaligem Einbau sollte die Erweiterung des Wärmespeichervolumens als förderfähig in die Richtlinie aufgenommen werden.

 

 

2.9 Förderung von staubabscheidern und wärmetauschern - betrifft tma em 4.1.1

Staubabscheider und Wärmetauscher sind im BEG-Entwurf nicht als förderfähige Einzelmaßnahmen genannt. In vielfältiger Hinsicht ist es sinnvoll, solche Anlagen auch nachträglich zu installieren. Dies würde die Effizienz von Anlagen erhöhen und das Emissionsverhalten zusätzlich verbessern. Hierbei wäre es auch gut, nicht zwangsweise eine Brennwertnutzung durch Kondensation vorzuschreiben, da dies in der Praxis bei Anlagen für feste Biomasse nicht immer einen deutlichen Mehrwert bringt und verfahrenstechnische Probleme nach sich ziehen kann. Die kondensierten Abgase können die Wärmetauscher verunreinigen oder durch ihre sauren Bestandteile schädigen.

Vorschlag

Staubabscheider und Abgaswärmetauscher als Nachrüstelemente sollten als förderfähige Einzelmaßnahmen aufgenommen werden.

 

2.10 gas-BrennwertHeizungen mit anteiligem Biomethaneinsatz als neuen Fördertatbestand aufnehmen - betrifft tma em 3.

Damit das BEG einen möglichst großen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor leisten kann, sollte die Palette der förderfähigen Wärmekonzepte breit gehalten werden, damit möglichst viele Hausbesitzer die für ihre Bedürfnisse passende Option wählen können. Es ist deshalb zu kritisieren, dass zwar Gas-Brennwertheizungen förderfähig sind, die nur perspektivisch erneuerbare Energien einbinden (TMW EM 3.2), Gas-Brennwertheizungen, die Biomethan einsetzen, jedoch nicht. Da viele Hausbesitzer mit der Nutzung von Gaskesseln vertraut sind, könnte eine Förderung von Gas-Brennwertheizungen mit Biomethaneinsatz auch Hausbesitzer zum Einsatz erneuerbarer Energien anreizen, die ihr Nutzerverhalten nicht umstellen und möglichst keine technischen Änderungen vornehmen möchten.

Vorschlag

Im BEG-Entwurf wird unter dem Fördertatbestand „Gas-Brennwertheizung („Renewable Ready“)“ die Option genannt, die Pflicht zur Installation eines Wärmepufferspeichers in Nichtwohngebäuden zu umgehen, wenn zu einem Anteil von mehr als 55% dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage Biomethan eingesetzt wird (TMA EM 3.2.1). Analog zu dieser Option sollte im Förderprogramm für Einzelmaßnahmen ein neuer Fördertatbestand für Gasbrennwertkessel mit dauerhaftem Biomethaneinsatz geschaffen werden.

Auch der Nachweis des Biomethaneinsatzes könnte bei der Einzelmaßnahme grundsätzlich analog zum Nachweis bei der bereits vorhandenen Alternative zum Installation eines Pufferspeichers erfolgen. Die Bioenergieverbände schlagen vor, zunächst das bereits im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) bzw. im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegte Verfahren zu verwenden, dass der Hausbesitzer die entsprechenden Nachweise des Gaslieferanten aufzubewahren hat. Im BEG-Entwurf ist ohnehin vorgesehen, dass der Antragsteller sich verpflichtet, bestimmte für die Förderung maßgebliche Unterlagen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Kredit- bzw. Zuschusserteilung aufzubewahren und KfW bzw. BAFA auf Verlangen vorzulegen hat (TMA EM 9.7). Wenn die geförderte Einzelmaßnahme die Installation eines Gas-Brennwertkessels mit Biomethaneinsatz ist, dann würden zu den geforderten Unterlagen auch die Nachweise des Gaslieferanten seit der Installation des Gas-Brennwertkessels zählen. Ggf. könnte für diese Maßnahme der Zeitraum, in dem der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen vorzuweisen hat, auch auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, der der Mindestnutzungsdauer des Brennwertkessels entspricht.

Perspektivisch sollte das BEG-Nachweisverfahren digitalisiert und automatisiert werden, zum Beispiel durch eine Kopplung mit dem dena-Biogasregister, das bereits heute für die Nachverfolgung von Biomethanlieferungen bis zum Endkunden geeignet ist.  

3. Zur Förderung von Nichtwohngebäuden

3.1 Anrechnung fester biomasse im ee-Paket für nichtwohngebäude - Betrifft tma nwg

In den TMA für die Förderung von Nichtwohngebäuden wird in der Liste der Technologien, deren Nutzung auf den Mindestanteil im EE-Paket anrechenbar ist, feste Biomasse nicht mit aufgeführt.  In den TMA für die Förderung von Wohngebäuden hingegen schon. Aus fachlicher Sicht ist dies nicht nachvollziehbar, zumal die Nutzung flüssiger und gasförmiger Biomasse anrechenbar ist. Hier scheint ein redaktioneller Fehler vorzuliegen

Vorschlag

Im Sinne der Eindeutigkeit und Rechtssicherheit, sollte Feste Biomasse in den TMA NWG im EE-Paket ergänzt werden.

 

 

Kontakt:

Hauptstadtbüro Bioenergie

Sandra Rostek

Leiterin

ebfgrx@ovbraretvr.qr

Invalidenstraße 91 | 10115 Berlin

T +49 (0) 30 | 27 58 179 11