Kopfbild
11.04.2023

Stellungnahme zum Entwurf der Bundesministerien für Wirtschaft & Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung & Bauwesen für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom 3.4.2023

Das Wichtigste in Kürze

1. Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität auf und kann von Gebäude zu Gebäude bzw. Eigentümer zu Eigentümer stark variieren. Das notwendige hohe Ambitionsniveau der 65-Prozent-Anforderung macht es deshalb zwingend, Gebäudeeigentümern eine möglichst große technische und wirtschaftliche Freiheit zu gewähren und ein möglichst breites Spektrum an Optionen zur klimaneutralen Gebäudeheizung zur Verfügung zu stellen. So können sie jene Defossilisierungsoption wählen, die am besten zu ihren spezifischen Bedürfnissen bzw. denen ihrer Mieter passt. Der vorliegende Referentenentwurf vom 3.4.2023 (RefE) weist bereits deutlich Verbesserungen gegenüber dem Entwurf vom 7.3.2023 auf. Dennoch enthält auch der aktuellen RefE noch einige Regelungen, die bestimmte Heizungskonzepte diskriminieren oder verbieten, bei denen biogene und andere klimaneutrale Brennstoffe genutzt werden. Zu diesen Regelungen gehören insbesondere:

  • Das Verbot der Nutzung von Biomasse im Neubau führt aufgrund der Heterogenität des Gebäudesektors zu Ineffizienzen und vermeidbaren Kosten für Eigentümer und Mieter, weil z.B. Neubauten in bereits vorhandene bestehende Gebäudenetze integriert oder über industrielle Prozesswärmeanlagen mitversorgt werden können. Zudem führt es sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen Quartierskonzepten und Wärmenetzen verschiedener Größenklassen sowie zwischen verschiedenen klimaneutralen Energieträgern. Das Verbot sollte gestrichen werden.
  • Die Vorgabe, Mehrkosten klimaneutraler Brennstoffe ausschließlich beim Vermieter zu belassen, während die Kosten einer Gebäudesanierung sowie Strombezugskosten von Wärmepumpen vollständig von Mietern getragen werden, führt ebenfalls aufgrund der Heterogenität des Gebäudebestands zu Ineffizienzen und vermeidbaren Kosten – sowohl für Vermieter als auch für Mieter; die Regelung sollten gestrichen oder neu ausgestaltet werden.

2. Den Einbau eines rein mit Erdgas betriebenen Gaskessels als Erfüllungsoption anzuerkennen, hemmt den marktgetriebenen Hochlauf von grünen Gasen, weil Eigentümer den Anreiz verlieren, tatsächlich grüne Gase einzusetzen, insbesondere, wenn die Restriktionen im Gesetzesentwurf im weiteren politischen Verfahren noch gelockert werden. Die Ersatzoption sollte gestrichen werden. Zumindest sollten die Anforderungen an die Zwischenschritte beibehalten und hohe inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung und rechtliche Verbindlichkeit des Transformationsplants mit entsprechenden scharfen Sanktionsmechanismen festgelegt werden.

3. Weitere Maßnahmen im GEG und anderen Regelungen können den Ausbau erneuerbarer Wärme sowie den Hochlauf erneuerbarer Gase stärken. Dazu gehört:

  • Die Anerkennung von Infrastruktur für den Einsatz Erneuerbarer Wärme sowie zur Erzeugung Erneuerbarer Gase als „im überragenden öffentlichen Interesse“ könnte zusätzliche Potenziale erschließen bzw. deren Erschließung beschleunigen.
  • Die mit dem EEG 2023 vorgenommene Neuausrichtung der EEG-Vergütung weg von KWK-Anlagen hin zu reinen Spitzenlastkraftwerken ohne Wärmeauskopplung ist abzulehnen und unverzüglich rückgängig zu machen. Stattdessen sollten die energie- und klimapolitischen Potenziale des bestehenden Anlagenparks genutzt werden.
  • Um die Verfügbarkeit von grünen Gasen zu erhöhen, sollte gemäß des „RePowerEU“-Plans ein Sofortmaßnahmenprogramm für den Ausbau der Biomethaneinspeisung vorangetrieben werden.