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27.07.2023

Stellungnahme zum Entwurf der Bundesministerien für Wirtschaft & Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung & Bauwesen für ein Wärmeplanungsgesetz vom 21.07.2023

Das Wichtigste in Kürze

1. Keine Verbote zum Einsatz von Biomasse. Die neue ordnungsrechtliche Deckelung des Einsatzes von Biomasse in Wärmenetzen ist klimapolitisch kontraproduktiv, umweltpolitisch unnötig und führt potenziell zur Unwirtschaftlichkeit bestehender Netze, Eingriffen in bestehende Investitionen sowie höheren Verbraucherpreisen. Die Deckelung sollte ersatzlos gestrichen werden:

  • Angesichts der bundesweit unterschiedlichen Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten für die Defossilisierung der Sektoren Gebäude und Industrie sollte den Entscheidern vor Ort eine möglichst große wirtschaftliche und technische Freiheit zur Defossilisierung ihrer Wärmeversorgung ermöglicht werden. So gibt es Kommunen in waldreichen Regionen, die vor Ort über große dauerhaft nachhaltig verfügbare Holzmengen und andere Biomassen verfügen, während diese z.B. in waldarmen Regionen auch durch angesiedelte holzverarbeitende Industrien gegeben sein kann. D.h. letztlich wird es einer Abschätzung der Wärmenetzbetreiber obliegen, zu bewerten, ob die nötigen Biomasseressourcen dauerhaft zu mobilisieren sind oder nicht.
  • Eine Begrenzung des Biomasseeinsatzes in Wärmnetzen ist nicht notwendig, um die Nachhaltigkeit der Biomassenutzung zu gewährleisten. Aufgrund der geringen Transportwürdigkeit der meisten Biomassesortimente führt ein regional steigender Bedarf nach nachhaltiger Biomasse zu höheren Preisen, was wiederum einen weiteren Zubau an z.B. Holzheizwerken und Biogasanlagen in der jeweiligen Region wirtschaftlich unattraktiv macht.
  • Die ordnungsrechtliche Begrenzung des Biomasseeinsatzes kann dazu führen, dass bereits getätigte Investitionen in Wärmeerzeuger wie z.B. Holzheizkraftwerke nicht refinanziert werden können.
  • Betreiber von Wärmenetzen auf Basis von nachhaltiger Biomasse, deren Trassenlänge leicht unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte liegt (20 bzw. 50 Kilometer), können ggf. ihr Netz nicht mehr erweitern, um zusätzliche Kunden anzuschließen, da sie dann die Obergrenzen für den Biomasseanteil nicht mehr einhalten würden. Angesichts des tendenziell sinkenden Wärmebedarfs von Gebäuden kann dies Netzbetreiber ökonomisch stark bedrohen und zu steigenden Preisen für die bereits angeschlossenen Kunden führen. 
  • Wenn Netzbetreiber dazu gezwungen werden, den Bioenergieanteil unnötig niedrig zu halten, wird das in vielen Fällen dazu führen, dass der Anteil fossiler Wärme nicht bzw. erst deutlich später abgesenkt wird.
  • Die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sehen vor, alle Erfüllungsoptionen gleich zu behandeln – auch, um regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen – sowie diskriminierende technische Anforderungen an Heizungen und Infrastruktur zu streichen, speziell auch bei der Holzenergie. Im Sinne der ebenfalls vereinbarten Verzahnung des Gesetzes zur kommunalen Wärmeplanung mit dem GEG sollten analog alle Optionen zur Defossilisierung von Wärmenetzen gleichbehandelt und alle diskriminierenden Anforderungen an die Technologien gestrichen werden.

2. Regelungen für die Transformation der Gasverteilnetze: Auf Wasserstoff ausdehnen und bestehende Biogaserzeugung als Potenzial für grünes Methan berücksichtigen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Eignung eines Gebäudes für die Versorgung mit grünem Methan den Gebäudebesitzern mitzuteilen und in der Wärmeplanung zu berücksichtigen ist, aber nicht die Eignung für die Versorgung mit Wasserstoff. Die Regelungen sollten deshalb sowohl für grünes Methan als auch für Wasserstoff gelten. Darüber hinaus ist kein Grund erkennbar, warum die Umrüstung bestehender Biogasanlagen von der Stromerzeugung auf die Biomethaneinspeisung kein Potenzial für die Erzeugung von grünem Methan darstellen soll. Dies wird in der Praxis gelebt und ist mengenmäßig der absehbar größte sowie kostengünstigste Hebel für den Aufbau einer grünen Methanproduktion.

3. Pflicht zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen: Mindestanteil von erneuerbaren Energien von 100 auf 90 Prozent senken: Die Ausnahme von Wärmenetzen auf Basis Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme sollte nicht nur bei einem Anteil von 100 Prozent gelten, sondern bereits ab einem Anteil von 90 Prozent. Ein Mindestanteil von 100 Prozent erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme ist nicht praxisgerecht. Es kann bei technischen Problemen durchaus vorkommen, dass kurzfristig ein Sicherheitskessel auf Basis fossiler Brennstoffe dazugeschaltet werden muss, um die Wärmeversorgung sicherzustellen. Es wäre weder zielführend noch verhältnismäßig, dies dadurch zu pönalisieren, dass der Netzbetreiber einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nachreichen muss.