29.07.2026
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein EEG 2027 vom 29.07.2026
Das Wichtigste in Kürze
Ziel der laufenden EEG-Novelle muss es sein, bestehende Anlagen zu sichern, neue Investitionen wie die Flexibilisierung anzureizen und die Potenziale aller Bioenergieträger zum Zweck einer resilienten, versorgungssicheren Energieinfrastruktur gezielt zu stärken. Der vorliegende Kabinettsentwurf (KabE) ist dazu nicht geeignet. Insbesondere sehen wir folgenden weiteren Änderungsbedarf:
- Biomasse-Ziel und Ausschreibungsvolumen anheben: Das Biomasse-Ziel von 9,5 GW in 2030 und 2035 stellt zwar eine Stabilisierung der StromerzeugungsKAPAZITÄT von Biomasseanlagen dar, führt aufgrund der Flexibilitätsvorgaben für Biogasanlagen aber zu einem massiven Rückgang der StromMENGE. Das Ziel muss deutlich angehoben und so festgelegt werden, dass die aus Biomasse erzeugte Strommenge mindestens auf dem heutigen Niveau stabilisiert und das volle Flexibilitätspotenzial der Anlagen gehoben wird. Allein um die Stromerzeugung aus Biomasse auf dem heutigen Niveau zu halten und Biogasanlagen durch zusätzliche Blockheizkraftwerke auf die flexible Stromerzeugung umzurüsten, ist ein Volumen von mindestens 2.500 MW/a bis 2032 zwingend notwendig.
- Maisdeckel streichen: Die Begrenzung des Einsatzes von Mais auf 25 Prozent (EEG 2023) bzw. 30 Prozent (KabE) am Einsatzstoffmix ist fachlich nicht zu rechtfertigen, verschlechtert die Wirtschaftlichkeit und Effizienz von Biogasanlagen massiv und verhindert insbesondere eine saisonale Flexibilisierung. Die Begrenzung im EEG sollte deshalb gestrichen werden, auch für Anlagen, die bereits dem Maisdeckel unterliegen.
- Zweiten Vergütungszeitraum auf 15 Jahre verlängern: Eine mehrfache Überbauung, wie sie das „Biomassepaket” vorsieht bzw. anreizt, erfordert in der Regel umfangreiche Investitionen an Bestandsanlagen. Diese waren auf Basis der bisherigen EEG auf eine doppelte Überbauung ausgelegt. Das nun gültige EEG inklusive der Anforderungen zur Vermeidung schwach positiver Börsenstrompreise setzen nun eine entsprechend höhere Flexibilität voraus. Die notwendigen Investitionen lassen sich häufig nicht über einen Zeitraum von 12 Jahren amortisieren.
- Flexibilitätszuschlag auf 130 Euro/kW anheben, auch für bereits bezuschlagte Anlagen: Dies ist notwendig und gerechtfertigt, um die angefallenen Kostensteigerungen der Inflation der letzten Jahre sowie der Zinssteigerungen auszugleichen und den weiteren Zubau von Flexibilität zu ermöglichen.
- Begrenzung der Betriebsviertelstunden für Biogasanlagen durch Begrenzung der Bemessungsleistung ersetzen – ohne Abstriche bei den Überbauungsanforderungen. Die mit dem „Biomassepaket“ eingeführte Methodik der Begrenzung der Betriebsviertelstunden hat sich in der Praxis nicht bewährt: anders als beabsichtigt wirken diese sehr restriktiv und führen insb. bei Betreibern kleiner Biogasanlagen sowie Anlagen mit bestehenden Wärmekonzepten oft dazu, dass die Vorgaben kurzfristig durch eine Reduzierung der Stromerzeugung erfüllt werden, keine neuen Investitionen getätigt werden und bei der Notwendigkeit von Ersatzinvestitionen die Anlage stillgelegt wird. Die Begrenzung der Betriebsviertelstunden sollte deshalb durch die im vorherigen EEG gültige und bewährte Begrenzung der jährlich vergütungsfähigen Strommenge (Bemessungsleistung) ersetzt werden.
- Netzbetreiber zum Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung verpflichten, denn eines der größten Hemmnisse für eine umfassende Flexibilisierung ist oft, dass Netzbetreiber den Anschluss stark überbauter Anlagen verhindern.
- Anhebung der Bagatellgrenze von 350 auf 750 kW installierter Leistung
- Kleinanlagenzuschlag verlängern und aufwerten, auch für bereits bezuschlagte Anlagen. Dies wäre im Sinne der Akteursvielfalt und würde die klima- und umweltpolitisch besonders sinnvollen Kleinanlagen honorieren.
- Verbesserungen für bereits bezuschlagte Anlagen und Möglichkeit der erneuten Teilnahme an der Ausschreibung – Zusatzgebot zur weiteren Flexibilisierung: Viele Betreiber können ihre Anlagen trotz eines erhaltenen Zuschlags nicht wirtschaftlich betreiben. Sollten die Ausschreibungskonditionen nachgebessert werden, müssen auch Bestandsanlagen zwingend von diesen Verbesserungen profitieren – andernfalls droht vielen von ihnen zeitnah das wirtschaftliche Aus. Zudem konnten viele Akteure bei ihrer ersten Teilnahme nur mit der bestehenden oder einer zu geringen Leistung bieten, da fehlende Übergangszeiten oder Engpässe beim Netzanschluss eine höhere Kapazität verhinderten. Um das volle Potenzial dieser Anlagen auszuschöpfen und ihre Zukunft zu sichern, sollte eine erneute Ausschreibungsteilnahme dringend wieder zugelassen werden.
- Batteriespeicher als Flexibilitätsoption: Ein Batteriespeicher sollte auch bei Biogasanlagen als Flexibilitätsoption – wie die Überbauung mit BHKW-Leistung – ausdrücklich ermöglicht werden, wobei allerdings der Flexibilitätszuschlag nur für die installierte Leistung der Biogasanlage in Anspruch genommen werden kann. Finanziell vergütet würde dabei allein die aus der Biogasanlage und dem Biogas-Stromspeicher eingespeiste Strommenge bis zur jeweiligen Grenze an förderfähiger Strommenge (Höchstbemessungsleistung bzw. förderfähige Betriebsviertelstunden).
- Ausschreibungen für hochflexible Biomethan-Blockheizkraftwerke fortführen: Biomethan kann im Gasnetz über viele Monate gespeichert werden und stellt deshalb eine hervorragende Möglichkeit da, den Schwerpunkt der Biogasverstromung auf die Wintermonate zu verlagern. Darüber hinaus ist Biomethan eine bereits heute verfügbare und kostengünstige Alternative zu dem nur in geringen Mengen verfügbaren Wasserstoff, bei dem eine starke Konkurrenz insb. mit dem Industrie- und Kraftstoffsektor besteht.
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