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06.09.2023

Stellungnahme Zum Entwurf der Bundesregierung für ein Wärmeplanungsgesetz vom 16.08.2023

 Das Wichtigste in Kürze

1. Keine Verbote zum Einsatz nachhaltiger Biomasse. Die neue ordnungsrechtliche Deckelung des Einsatzes nachhaltiger Biomasse in Wärmenetzen ist klimapolitisch kontraproduktiv, umweltpolitisch unnötig und führt potenziell zu höheren Verbraucherpreisen. Die Deckelung sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden:

  • Angesichts der bundesweit unterschiedlichen Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten für die Defossilisierung der Sektoren Gebäude und Industrie sollte den Entscheidern vor Ort eine möglichst große wirtschaftliche und technische Freiheit zur Defossilisierung ihrer Wärmeversorgung ermöglicht werden. So gibt es Kommunen in waldreichen Regionen, die vor Ort über große dauerhaft nachhaltig verfügbare Holzmengen und andere Biomassen verfügen, während diese z.B. in waldarmen Regionen auch durch angesiedelte holzverarbeitende Industrien gegeben sein kann. D.h. letztlich wird es einer Abschätzung der Wärmenetzbetreiber obliegen, zu bewerten, ob die nötigen Biomasseressourcen dauerhaft zu mobilisieren sind oder nicht.
  • Eine Begrenzung des Biomasseeinsatzes in Wärmnetzen ist nicht notwendig, um die Nachhaltigkeit der Biomassenutzung zu gewährleisten. Aufgrund der geringen Transportwürdigkeit der meisten Biomassesortimente führt ein regional steigender Bedarf nach nachhaltiger Biomasse zu höheren Preisen, was wiederum einen weiteren Zubau an z.B. Holzheizwerken und Biogasanlagen in der jeweiligen Region wirtschaftlich unattraktiv macht.
  • Wenn Netzbetreiber dazu gezwungen werden, den Bioenergieanteil unnötig niedrig zu halten, wird das in vielen Fällen dazu führen, dass der Anteil fossiler Wärme nicht bzw. erst deutlich später abgesenkt wird.
  • Die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sehen vor, alle Erfüllungsoptionen gleich zu behandeln – auch, um regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen – sowie diskriminierende technische Anforderungen an Heizungen und Infrastruktur zu streichen, speziell auch bei der Holzenergie. Im Sinne der ebenfalls vereinbarten Verzahnung des Gesetzes zur kommunalen Wärmeplanung mit dem GEG sollten analog alle Optionen zur Defossilisierung von Wärmenetzen gleichbehandelt und alle diskriminierenden Anforderungen an die Technologien gestrichen werden.

2. Regelungen für die Transformation der Gasverteilnetze: Auf Wasserstoff ausdehnen und bestehende Biogaserzeugung als Potenzial für grünes Methan berücksichtigen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Eignung eines Gebäudes für die Versorgung mit grünem Methan den Gebäudebesitzern mitzuteilen und in der Wärmeplanung zu berücksichtigen ist, aber nicht die Eignung für die Versorgung mit Wasserstoff. Die Regelungen sollten deshalb sowohl für grünes Methan als auch für Wasserstoff gelten. Darüber hinaus ist kein Grund erkennbar, warum die Umrüstung bestehender Biogasanlagen von der Stromerzeugung auf die Biomethaneinspeisung kein Potenzial für die Erzeugung von grünem Methan darstellen soll. Dies wird in der Praxis gelebt und ist mengenmäßig der absehbar größte sowie kostengünstigste Hebel für den Aufbau einer grünen Methanproduktion.

3. Biogenen Wasserstoff als Erneuerbaren Energieträger anerkennen: Im KabE wird biogener Wasserstoff, der z.B. mit Biomasse-Pyrolyse oder Biogas-Dampfreformierung erzeugt wird, als „orangener Wasserstoff“ und nicht als erneuerbare Energie eingestuft. Damit gelten nicht die Anforderungen an Bioenergieträger, sondern die Anforderungen an Wasserstoff, der z.B. mit dem Strom aus Abfallverbrennungsanlagen erzeugt wird. Dies ist nicht sachgerecht, da es sich bei biogenem Wasserstoff um einen Bioenergieträger handelt, sowie eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Wasserstoff, der aus Biomasse hergestellt wird, gegenüber Wasserstoff, der aus Wind- und Solarstrom hergestellt wird.

4. Pflicht zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen: Mindestanteil von erneuerbaren Energien von 100 auf 90 Prozent senken: Die Ausnahme von Wärmenetzen auf Basis Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme sollte nicht nur bei einem Anteil von 100 Prozent gelten, sondern bereits ab einem Anteil von 90 Prozent. Ein Mindestanteil von 100 Prozent erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme ist nicht praxisgerecht. Es kann bei technischen Problemen durchaus vorkommen, dass kurzfristig ein Sicherheitskessel auf Basis fossiler Brennstoffe dazugeschaltet werden muss, um die Wärmeversorgung sicherzustellen. Es wäre weder zielführend noch verhältnismäßig, dies dadurch zu pönalisieren, dass der Netzbetreiber einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nachreichen muss.

5. Hemmnisse für Biogas im Baugesetzbuch (BauGB) ausräumen: Mit der Novelle des BauGB im Rahmen der Einführung des WPG sollten auch die Hemmnisse für die Erzeugung und Nutzung von Biogas und Biomethan ausgeräumt werden, da diese in vielen Kommunen einen entscheidenden Beitrag zur Defossilisierung der lokalen Wärmeversorgung leisten können. Diese betreffen insbesondere die Umrüstung bestehender Biogasanlagen von der Stromerzeugung auf die Biomethaneinspeisung, die Wärmeauskopplung bei Biogasanlagen im Außenbereich sowie die Mobilisierung von Rest- und Abfallstoffen für die Biogaserzeugung.

6. Formalen Fehler im GEG korrigieren:  Mit der GEG-Novelle wird der Einsatz von Mais in neuen Biogasanlagen auf 40 Prozent begrenzt, allerdings erst ab einer bestimmten Anlagengröße. Die Bagatellgrenze für diese Begrenzung droht aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung vollständig ins Leere zu laufen, da die gewählten Formulierungen nicht stimmig sind. Da im KabE sowohl in der Definition von „Erneuerbarer Wärme“ als auch in den Regelungen zur Transformation von Gasnetzen auf die Begrenzung der Einsatzstoffe im GEG Bezug genommen wird, sollte mit der Einführung des WPG die Ausgestaltung der Begrenzung im GEG formal korrigiert werden.