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14.09.2022

Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 14.9.2022

Das Wichtigeste in Kürze:

Viele bestehende Bioenergieanlagen haben die Möglichkeit, kurzfristig ihre Gas-, Strom- und Wärmeproduktion zu erhöhen und so die Nutzung von Erdgas zu reduzieren und die Gasspeicher zu schonen. Das kurzfristig mobilisierbare technische Potenzial allein des bestehenden Biogasanlagenparks wird auf eine Steigerung von im Schnitt 20 Prozent geschätzt, insgesamt also 19 Terawattstunden (TWh) Gas bzw. 7 TWh Strom, was dem Stromverbrauch von zwei Millionen Haushalten entspricht. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Entwurf dieses Potenzial zur Einsparung von Erdgas durch eine Abschaffung bestehender Begrenzungen nutzen möchte.

1. Die im Kabinettsentwurf (KabE) vorgesehene Aussetzung der Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge (Höchstbemessungsleistung) im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Flexibilisierung des Güllebonus sind zu begrüßen.

2. Es sind jedoch noch weitere Änderungen zwingend notwendig. Insbesondere muss im Baugesetzbuch (BauGB) die Begrenzung von baurechtlich privilegierten Anlagen auf eine Gaserzeugung von 2,3 Million Normkubikmeter Biogas pro Jahr befristet überschritten werden dürfen. Ansonsten können die im KabE enthaltenen Änderungen im EEG kaum zusätzliche Biogasmengen anreizen.

3. Wie im KabE gesagt, ist es zwingend notwendig, dass Biogasanlagen bei einer übergangsweise erhöhten Gaserzeugung kein neues Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchlaufen müssen. Dies über eine Änderung der LAI-Vollzugshinweise zu regeln wäre eine pragmatische Lösung. Um für Anlagenbetreiber, die ihre Gaserzeugung erhöhen, Rechtssicherheit zu schaffen, ist jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung im BImSchG vorzugswürdiger.

4. Für viele Anlagen können auch die sehr engen Vorgaben im EEG zur Lagerung von Gärresten ein großes Hemmnis darstellen. Deshalb sollte die Pflicht zur gasdichten Abdeckung von Gärresten im EEG zumindest für einen befristeten Zeitraum als erfüllt gelten, wenn die Vorgaben zu Methanemissionen der TA Luft eingehalten werden.

5. Ergänzende Maßnahmen zur Hebung weiterer Potenziale können im EEG, im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sowie in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ergriffen werden:

  • EEG: Die Obergrenzen für Anlagen in der Sondervergütungsklasse für Güllevergärung sollten angehoben werden.
  • EEG: Die Obergrenze für den Anteil von Mais am Einsatzstoffmix sollte befristet ausgesetzt werden.
  • EEG: Die Vergütungsabsenkung für Anlagen mit einer Bemessungsleistung von über 5 Megawatt sollte befristet ausgesetzt werden.
  • 4. BImSchV: Die Begrenzung von baurechtlich genehmigten Anlagen auf eine Gaserzeugung von 1,2 Million Normkubikmeter Biogas pro Jahr sollte befristet überschritten werden dürfen.

UVPG: Die Pflicht zur Vorprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sollte befristet ausgesetzt werden.

 

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