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16.06.2023

Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom 19.4.2023 unter Berücksichtigung der Leitplanken vom 13.5.2023

1. Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität in der Gebäude- und Eigentümerstruktur auf. Das notwendige hohe Ambitionsniveau der 65-Prozent-Anforderung macht es deshalb zwingend, Gebäudeeigentümern eine möglichst große technische und wirtschaftliche Freiheit zu gewähren und ein möglichst breites Spektrum an Optionen zur klimaneutralen Gebäude-heizung zur Verfügung zu stellen. So können sie jene Defossilisierungsoption wählen, die am besten zu ihren spezifischen Bedürfnissen bzw. denen ihrer Mieter passt. Dies ist im Kabinettsentwurf (KabE) nicht gegeben.  Es ist deshalb zu begrüßen, dass sich die Regierungsfraktionen darauf geeinigt haben, alle diskriminierenden technischen Anforderungen, unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben sowie Dopplungen zu anderen Rechtsgrundlagen zu streichen, speziell auch für Holzheizungen.

2. In Bezug auf Heizungskonzepte auf Basis biogener Brennstoffe gehören zu diesen Regelungen insbesondere:

  • Die Pflicht, Holzheizungen mit einer Solaranlage und einem überdimensionierten Pufferspeicher zu kombinieren, sowie
  • Das Verbot der Nutzung von Biomasse im Neubau bzw. die Versorgung von Neubauten über Gebäudewärmenetze, in denen Biomasse eingesetzt wird.
  • Die Pflicht zur Nachhaltigkeitszertifizierung für Heizungen auf Basis flüssiger Biomasse – diese ist zu streichen und darf auf keinen Fall für andere Biomasse-Heizungen eingeführt werden.

3. Bei der Ausgestaltung der Möglichkeit, fossile Heizungen in bestehende Gebäude neu einzubauen, solange für die betreffende Gemeinde keine Wärmeplanung vorlegt, die kein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, muss sichergestellt werden, dass: (i) bis spätestens 2028 tatsächlich eine flächendeckende Wärmeplanung vorliegt, die entsprechende Anreize zum Einsatz erneuerbarer Energien, einschließlich Bioenergie, setzt, , und (ii) Kommunen, die ein klimaneutrales Gasnetz vorsehen, einen starken Anreiz erhalten, den Umstieg auf klimaneutrale Gase zügig durchzuführen.

4. Bei einer Verzahnung von GEG und Wärmeplanungsgesetz (WPG) darf die für das GEG geplante Technologieneutralität nicht durch die Hintertür aufgehoben werden, indem im WPG Vorgaben gemacht werden, die bestimmte Technologien einseitig einschränken. Im vorliegenden Referentenentwurf (RefE) für das WPG vom 1.6.2023 ist dies jedoch der Fall:

  • Im RefE WPG ist ein Verbot für den Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts geplant. Diese Deckelung ist klimapolitisch kontraproduktiv, umweltpolitisch unnötig und führt potenziell zur Unwirtschaft-lichkeit bestehender Netze, Eingriffen in bestehende Invest-itionen sowie höheren Verbraucherpreisen. Die Deckelung sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden.
  • In der Biomassepotenzialanalyse fokussiert der RefE einseitig auf Rest- und Abfallstoffe. Damit wird aber ein Großteil des nachhaltig verfügbaren Biomassepotenzials ausgeblendet. Um den Entscheidern vor Ort ein möglichst großes Spektrum an Defossilisierungsoptionen zur Verfügung zu stellen, sollte das WPG keine Vorfestlegungen auf bestimmte Einsatzstoffe enthalten. Die Liste der zu erhebenden Biomassesortimente sollte deshalb deutlich erweitert werden.