Kopfbild
26.06.2023

Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Energiewirtschaftsrecht vom 24.05.2023

Das Wichtigste in Kürze

1. Bisherige Regelungen für „Biogas“ (inkl. grünem Wasserstoff & dessen Derivaten) fortführen und optimieren: Die EU-Kommission sieht im REPowerEU-Plan eine deutliche Ausweitung der europäischen Produktion von Biomethan und grünem Wasserstoff vor. Konkret soll die jährliche Einspeisung von Biomethan ins Gasnetz bis 2030 von 3 auf 35 Milliarden Kubikmeter erhöht und eine Produktion von grünem Wasserstoff in Höhe von 10 Millionen Tonnen pro Jahr aufgebaut werden. Zu diesem Zweck, müssen alle Mitgliedstaaten den jeweiligen nationalen Regulierungsrahmen diesen Zielen entsprechend anpassen. In Bezug auf die Regulierung der Gasnetze sollten die bisherigen spezifischen Regelungen für „Biogas“ (Biomethan, grüner Wasserstoff, Wasserstoffderivate etc.) in der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sowie der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) als Vorbild dienen, die die Biogaseinspeisung regulatorisch erleichtern und wirtschaftlich anreizen sollen. Die Bundesnetz-agentur (BNetzA) muss ihre neuen Festlegungskompetenzen deshalb dafür nutzen, die bisherigen biogasspezifischen Regelungen fortzuführen und zu optimieren.

2. Ausbau der Einspeisung von „Biogas“ (inkl. grünem Wasserstoff & dessen Derivaten) als Konkretisierung des Gesetzeszwecks festlegen: Der Europäische Gerichtshof steht dem Gesetzgeber durchaus das Recht zu, der BNetzA Ziele und Aufgaben zu übertragen, die die BNetzA bei ihren Festlegungen zu berücksichtigen hat. In Bezug auf die Fortführung und Optimierung der spezifischen Biogasregelungen in GasNEV und GasNZV bietet sich als Anknüpfungspunkt der Gesetzeszweck des EnWG an, der laut § 1 Abs. 1 u.a. die „umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“ ist.

3. Investitionssicherheit für „Biogas“-Anlagen herstellen: Um Brücke bei der Umstellung der Gasnetzregulierung zu vermeiden, sollte die Festlegungskompetenz der BNetzA als „muss“-Bestimmung formuliert werden; außerdem sollten GasNEV und GasNZV in Kraft bleiben, bis die BNetzA Folgeregelungen erlassen hat.

4. Bestehenden Rechtsrahmen überarbeiten: Die GasNZV sowie die GasNEV weisen in ihrer jetzigen Form mehrere inhaltliche Fehler auf. Um die Investitionsbedingungen für Biogasanlagen schon jetzt zu verbessern sowie der BNetzA eine Orientierung für ihre Festlegungen zu geben, sollten diese Fehler mit der laufenden Novelle ausgeräumt werden. Dazu gehört insbesondere:

  • Die stärkere Begrenzung des Betreiberanteils an den Netzanschlusskosten.
  • Die Einführung einer Pflicht für Gasnetzbetreiber zur Realisierung von Netzanschlüssen innerhalb eines Jahres.
  • Die Entfristung der Entgelte für vermiedene Netznutzung.