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26.09.2023

Stellungnahme zum Entwurf der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 15.09.2023

Das Wichtigste in Kürze

  1. Holzenergie muss in der BEG ohne Kombinationspflicht förderfähig sein. Im Rahmen der GEG-Novelle wurde von den Regierungsfraktionen klargestellt, dass die Holzenergie auch als alleinige Erfüllungsoption für das 65 Prozent erneuerbare Energien Ziel gilt. Dies muss sich so auch in der BEG wiederfinden und Holzheizungen müssen ohne Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe förderfähig sein. Für den Einbau von Hybridanlagen sollte ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 10 Prozent wieder eingeführt werden.
  2. Keine Halbierung der förderfähigen Investitionssumme. Für eine erfolgreiche, schnell umsetzbare und sozial gerechte Wärmewende sind richtig gesetzte Förderanreize und damit verbundene breite Akzeptanz Grundvoraussetzung. Die nach der Novelle maximal mögliche Fördersumme von 21.000 € (entspricht dem Höchstsatz von 70 Prozent Förderung bezogen auf die förderfähigen Investitionssumme von 30.000 Euro) deckt nur einen kleinen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten eines Heizungstausches. Gerade bei Hybridheizungen entstehen deutlich höhere Kosten. Die förderfähigen Kosten sollten deshalb nicht auf 30.000 € halbiert werden. Um größeren Schaden für die Energiepolitik und die Wärmewende zu vermeiden, ist eine Kürzung auf minimal 45.000 € vorstellbar. Für Hybridanlagen sollten weiterhin förderfähige Kosten in Höhe von 60.000 € geltend gemacht werden können.
  3. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus muss auch für vermietete Wohnimmobilien und Nichtwohngebäude zugänglich sein. Bei einer Eigentumsquote von rund 40 Prozent wird ein Großteil der Wohnimmobilien von der geplanten Ausgestaltung des Klima-Geschwindigkeitsbonus nicht erfasst. Auch Nichtwohngebäude tragen zu einem erheblichen Anteil zu den Treibhausgasemissionen bei und müssen mitberücksichtigt werden.
  4. Gebäudenetze müssen die gleiche Förderung erhalten wie Einzelheizungen. Neben dem Tausch einer fossilen Heizung gegen eine Erneuerbare Heizung ist auch der Anschluss an ein Gebäudenetz als Erfüllungsoption im GEG vorgesehen. Die Boni müssen auch auf den Wärmeerzeuger übertragbar sein, der ggf. im Zuge der Netzerweiterung und Umbau errichtet wird. Die Pflicht, Gebäudenetze auf Basis von Holzenergie auch mit Solarthermie, Photovoltaik oder Wärmepumpen zu kombinieren, muss entfallen.
  5. Praxistaugliche Anforderungen an Pufferspeicher schaffen. Die Pflicht für einen Pufferspeicher führt zu erhöhten Kosten und dazu, dass sich Holzfeuerungen aus technischen Gründen nicht realisieren lassen, da sich das geforderte Pufferspeichervolumen im Gebäude nicht sinnvoll unterbringen lässt. Das geforderte Pufferspeichervolumen sollte deshalb bei automatisch beschickten Anlagen von 30 l/kW auf 20 l/kW vermindert werden.
  6. Der Austauschbonus muss auch für bestehende Holzheizungen gelten. Im Gebäudebestand gibt es bereits vielfach Holzheizungen, die in den nächsten Jahren entweder an ihr Lebensende kommen oder aus Effizienzgründen ausgetauscht werden. Um die Modernisierung und technischen Fortschritt nicht auszubremsen sowie First-Mover beim Klimaschutz nicht zu bestrafen, sollte auch beim Tausch einer alten gegen eine neue Holzheizung der Austauschbonus gewährt werden.