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22.07.2026

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie für ein EEG 2027 vom 17.07.2026

1. Biomasse-Ziel und Ausschreibungsvolumen anheben: Das Biomasse-Ziel von 9,5 GW in 2030 und 2035 stellt zwar eine Stabilisierung der StromerzeugungsKAPAZITÄT von Biomasseanlagen dar, führt aufgrund der Flexibilitätsvorgaben für Biogasanlagen aber zu einem massiven Rückgang der StromMENGE. Das Ziel muss deutlich angehoben und so festgelegt werden, dass die aus Biomasse erzeugte Strommenge mindestens auf dem heutigen Niveau stabilisiert und das volle Flexibilitätspotenzial der Anlagen gehoben wird. Allein um die Stromerzeugung aus Biomasse auf dem heutigen Niveau zu halten und Biogasanlagen durch zusätzliche Blockheizkraftwerke auf die flexible Stromerzeugung umzurüsten, ist ein Volumen von mindestens 2.500 MW/a bis 2032 zwingend notwendig.

2. Maisdeckel streichen: Die Begrenzung des Einsatzes von Mais auf 25 Prozent (EEG 2023) bzw. 30 Prozent (RefE) am Einsatzstoffmix ist fachlich nicht zu rechtfertigen, verschlechtert die Wirtschaftlichkeit und Effizienz von Biogasanlagen massiv und verhindert insbesondere eine saisonale Flexibilisierung. Die Begrenzung im EEG sollte deshalb gestrichen werden, auch für Anlagen, die bereits dem Maisdeckel unterliegen.

3. Zweiten Vergütungszeitraum auf 15 Jahre verlängern: Eine mehrfache Überbauung, wie sie das „Biomassepaket” vorsieht bzw. anreizt, erfordert in der Regel umfangreiche Investitionen an Bestandsanlagen. Diese waren auf Basis der bisherigen EEG auf eine doppelte Überbauung ausgelegt. Das nun gültige EEG inklusive der Anforderungen zur Vermeidung schwach positiver Börsenstrompreise setzen nun eine entsprechend höhere Flexibilität voraus. Die notwendigen Investitionen lassen sich häufig nicht über einen Zeitraum von 12 Jahren amortisieren.