Kopfbild
06.05.2026

Stellungnahme Zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie zur Novelle des Wärmeplanungsgesetzes vom 24.4.2026

Das Wichtigste in Kürze 

1. Auch im ländlichen Raum eignen sich sehr viele Kommunen für ein Wärmenetz. Denn auch hier ist die Bebauung oft so eng, um den wirtschaftlichen Betrieb kleiner Wärmenetze zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass im ländlichen Raum häufig besonders günstige Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Wärmequellen bestehen. Wir sehen in der derzeitigen Ausgestaltung des § 22a der RefE jedoch die Gefahr, dass das vereinfachte Verfahren zu einer systematischen Unterschätzung der Potenziale leitungsgebundener Wärmeversorgung im ländlichen Raum führt. Denn die kleine Wärmeplanung bevorzugt systematisch die dezentrale Wärmeversorgung, da diese als grundsätzliche Beplanung vorgeschrieben ist (§ 22a Abs. 1 Satz 1 RefE) und Kommunen nur optional prüfen können, inwiefern sich ein Gebiet für ein Wärmenetz eignet. Kommunen sollten deshalb verpflichtet werden:

(i)    Zu prüfen, ob die in § 22a Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Eignung eines Wärmenetzgebiets erfüllt sind und
(ii)    Im Fall eines positiven Prüfergebnisses – diese als „Prüfgebiet Wärmenetz” aus-zuweisen

2. Die bestehende Begrenzung des Einsatzes von Biomasse in Wärmenetzen von > 50km sollte mit der laufenden Novelle des WPG gestrichen werden (§ 30 Abs. 2 & § 31 Abs. 2 WPG). Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität auf und sowohl der Bedarf der Verbraucher sowie die Potenziale klimaneutraler Wärme können von Kommune zu Kommune stark variieren. Den Entscheidern vor Ort sollte deshalb eine möglichst große wirtschaftliche und technische Freiheit zur Defossilisierung ihrer Wärmeversorgung gegeben werden. 

3. Die Ausweisung von Gebieten, welche für die Versorgung mit grünem Methan geeignet sind, sollte erleichtert werden. Dazu sind zum einen unverhältnismäßige und diskriminierende Anforderungen zu streichen (§ 28 Abs. 2 WPG). Zum anderen sollte die im Referentenentwurf vorgesehene Anforderung, dass die „Wirtschaftlichkeit“ einer Versorgung mit grünem Methan nachgewiesen werden müsse, gestrichen oder zumindest mit nicht-diskriminierenden und verhältnismäßigen Anforderungen konkretisiert werden (§ 22a Abs. 4 Satz 2 RefE).