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24.11.2025

Stellungnahme zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets vom 4.11.2025

Das Wichtigste in Kürze

Das europäische Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket gibt den Mitgliedsstaaten vor, die Rahmenbedingungen für die Biomethaneinspeisung insbesondere beim Zugang zu Infrastruktur und Markt zu verbessern, um die Biomethaneinspeisung auszuweiten. Dieser Vorgabe wird der vorliegende Referentenentwurf (RefE) nicht gerecht. Wir sehen dringenden Nachbesserungsbedarf insbesondere in folgenden Punkten.

Erstens: 10-jährige Kappungsfrist für Netzanschlüsse von Biomethaneinspeiseanlagen

Die mit dem RefE neu geschaffene Möglichkeit, dass Verteilnetzbetreiber die Netzanschlüsse von Biomethananlagen mit einem Vorlauf von 10 Jahren Netzanschlüsse entschädigungslos kündigen können, wird dazu führen, dass der Anschluss von Biogasanlagen an das Gasnetz vollständig zum Erliegen kommt. Damit stellt die 10-jährige Kappungsfrist für Netzanschlüsse von Biomethananlagen einen eindeutigen Bruch des Europarechts dar. Darüber hinaus ist sie ein massiver Eingriff in den Investitions- und Bestandsschutz bestehender Einspeiseanlagen. Die Regelung ist so auszugestalten, dass:

  • Einspeiseanlagen für erneuerbare Gase nur dann vom Netz getrennt werden dürfen, wenn ein Weiterbetrieb dem Gemeinwohlinteresse und nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Netzbetreibers widersprechen würde;
  • die Trennung einer Anlage frühestens 20 Jahre ab Inbetriebnahme des Netzanschlusses bzw. – für Bestandsanlagen – 20 Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt;
  • durch die Netzstilllegung entstandene Gewinnausfälle ausgeglichen werden.

Zweitens: Nachfolgeregelung zu Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

Es muss bereits im Gesetzgebungsverfahren zwingend eine Nachfolgeregelung zu der am 31.12.2025 auslaufenden GasNZV sowie der am 31.12.2027 auslaufenden GasNEV eingeführt werden. Diese muss insbesondere eine für den Anschlussnehmer wirtschaftlich tragfähige Aufteilung der Kosten für den Netzanschluss zwischen Anlagen- und Netzbetreiber sowie die Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses gewährleisten. Die Betriebskosten sind weiter vom Netzbetreiber zu tragen. Zeitgleich müssen flexiblere Vertragsgestaltung zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ermöglicht werden, die eine Einsparung volkswirtschaftlicher Kosten umsetzen

Drittens: Anknüpfungspunkt für Verteilernetzentwicklungspläne

Der Entwurf sieht vor, dass Verteilnetzbetreiber einen Entwicklungsplan erstellen müssen, wenn die prognostizierte Erdgasnachfrage in einem Netzabschnitt zurückgeht. Die Gasnetze können jedoch nicht nur für die Deckung der Gasnachfrage, sondern auch für die Durchleitung von Gas genutzt werden, und weil es für die Nutzung des Netzes unerheblich ist, ob es für Erdgas oder für andere Gasformen (erneuerbares Gas, kohlenstoffarmes Gas) genutzt wird. Der Anknüpfungspunkt sollte deshalb immer der prognostizierte Gastransport sein, nicht die prognostizierte Erdgasnachfrage.