Stellungnahme zum Entwurf einer Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vom 6.8.2026
Das Wichtigste in Kürze
1. Bis zur Dynamisierung der Einspeiseentgelte sollten flexible Bioenergieanlagen ausgenommen werden.
Begründung: Biogasanlagen stellen die historische Grundlastfahrweise sukzessive auf eine flexible, netzdienliche Fahrweise um. Dies wurde bereits mit dem EEG 2014 eingeleitet und durch die aktuellen EEG-Fassungen (Biomassepaket) deutlich verstärkt. Bestandsanalgen müssen zusätzliche Blockheizkraftwerke installieren und die Einspeisekapazität des Netzanschlusses entsprechend erhöhen. Neue Konzepte werden von Beginn an mit hohen Kapazitäten geplant. Die im Festlegungsentwurf geplanten kapazitätsbasierten Einspeisentgelte, deren Höhe sich an der Einspeisekapazität bemisst (Tenorziffer 9.1), bestrafen also Investitionen in die Flexibilisierung, obwohl eine flexible Fahrweise System- und Netzkosten einspart. Die geplante Dynamisierung der Entgelte kann diese Fehlanreize kompensieren, soll jedoch erst in einer späteren Festlegung erfolgen.
2. Die Übergangsregelung sollte für den gesamten Betriebszeitraum gelten.
Begründung: Die Übergangsregelung für die Einführung der Einspeiseentgelte (Tenorziffer 17.4) führt zu einer strukturellen Wettbewerbsverzerrung zwischen bestehenden Bioenergieanlagen und fossilen Gaskraftwerken als Flexibilitätsoption und greift in den Investitionsschutz bestehender Bioenergieanlagen ein. Bioenergieanlagen werden deutlich länger als 20 Jahre betrieben und viele haben zuletzt hohe Summen in die Flexibilisierung investiert. Da die allermeisten Anlagen bereits jetzt oder in wenigen Jahren 20 Jahre oder mehr in Betrieb sind, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren und unterliegen direkt den Einspeiseentgelten. Die 9 GW Gaskraftwerke, die in 2026 im Rahmen der StromVKG-Ausschreibung eine Förderzusage erhalten werden, sind jedoch aufgrund der Übergangsregelung noch bis weit in die 2040er Jahre von der Zahlung der Einspeiseentgelte befreit.
3. Planbare, verlässliche Wirtschaftlichkeit für systemdienliche Bioenergie sichern.
Begründung: Dezentrale, steuerbare Bioenergie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Resilienz der Stromversorgung. Die beschlossene Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte (vNNE) ab 2026 und ihr vollständiger Wegfall 2029 streichen einen zentralen, planbaren Erlösbaustein für viele Bestandsanlagen. Der Wegfall dieses Instruments verschlechtert die wirtschaftliche Situation betroffener Anlagen erheblich, da aktuell keine Kompensationsmechanismen zur Verfügung stehen und neue Instrumente wie vorzeichengenaue dynamische Netzentgelte zeitlich deutlich verschoben wurden und noch in der Ausgestaltung sind.