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27.06.2019

Stellungnahme zum Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 28.05.2019

Das Hauptstadtbüro Bioenergie hat eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 28.05.2019 veröffentlicht, die in der linken Spalte als Download zur Verfügung steht. Einen Kurzüberblick finden Sie hier:

 

Das Wichtigste in Kürze

Die geplante Zusammenführung des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) zu einem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird von den Bioenergieverbänden grundsätzlich befürwortet.

Auch ist zu begrüßen, dass die bisherigen technologiespezifischen Regelungen zur Wärmeerzeugung aus Holz, die sich im Wesentlichen bewährt haben, fortgeführt werden.

 

Darüber hinaus schlagen die Bioenergieverbände insbesondere folgende Änderungen vor.

Änderung der Primärenergiefaktoren (Kapitel 3):

  • Die Berechnung des Primärenergiefaktors (PEF) für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK- Anlagen) sollte von der Stromgutschriftmethode auf die so genannten „Carnot“-Methode umgestellt werden. Nur so setzen die PEF Anreize, in KWK-Anlagen Erneuerbare Brennstoffe einzusetzen bzw. Wärmenetze mit Erneuerbarer Wärme zu speisen.
  • Der pauschale PEF von Biogas (inklusive Biomethan) in Anlage 4 widerspricht allen wissenschaftlichen Berechnungen, einschließlich des vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Evaluierung der bisherigen Faktoren. 1 Entsprechend dem Gutachten sollte der PEF auf 0,3 oder niedriger abgesenkt werden.
  • Zwar ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass in § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Ausnahmen für den pauschalen PEF eingeführt werden. Doch die meisten für die Praxis relevanten Wärmekonzepte fallen nicht unter die Ausnahmeregeln. Dies gilt insbesondere für die Einspeisung von Wärme in ein Wärmenetz und die Wärmeerzeugung aus Biomethan in einem Brennwertkessel. Bei der Wärmeversorgung mit von der Biogasanlage abgesetzten Blockheizkraftwerken (so genannte „Satteliten-BHKW“) ist es zumindest unklar, inwiefern sie von dem schlechten PEF für Biogas ausgenommen ist. Insofern der pauschale PEF in Anlage 4 nicht abgesenkt wird, sollten diese für die Praxis relevanten Wärmekonzepte in die Ausnahmeregeln aufgenommen werden.

Änderung der Nutzungspflicht für Erneuerbarer Energien (Kapitel 4 & 5):

  • Auch die Wärmeerzeugung von Biomethan in Brennwertkesseln sollte als Erfüllungsoption anerkannt werden, analog zur Wärmeerzeugung aus flüssiger Biomasse in Brennwertkesseln.
  • Die Wärmeerzeugung und Fernwärmeversorgung aus rein fossiler KWK sollten als Ersatzoptionen gestrichen werden.
  • Die Nutzungspflicht für bestehende öffentliche Nicht-Wohngebäuden sollte auf alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Bestandsgebäude, sowohl Wohn- als auch Nicht- Wohngebäude, ausgeweitet werden.
  • Die Nutzungspflicht sollte bereits deutlich früher greifen, nämlich wenn die Oberfläche der Gebäudehülle saniert oder der Heizkessel ausgetauscht wird oder der Heizkessel älter als 25 Jahre ist.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.