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29.09.2022

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Verbesserung Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 27.9.2022

Vorbemerkung


In ihrem Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien angekündigt, alle Hürden und Hemmnisse für den Ausbau erneuerbarer Energien aus dem Weg zu räumen. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht nun auch Hemmnisse im Baugesetzbuch (BauGB) abgebaut werden sollen, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und einen Beitrag zur Energiesicherheit zu leisten.


Der Angriff Russlands auf die Ukraine zeigt einmal mehr wie wichtig nicht auch Aspekte der Versorgungssicherheit und geopolitische Erwägungen in der Energie- und Klimapolitik sind. Bioenergie leistet auf mehreren Ebenen einen wichtigen Beitrag zur Energiesicherheit. So erzeugen die Biogasanlagen, Holzheizkraftwerke und andere Bioenergieanlagen in Deutschland ca. 50 Terawattstunden (TWh) zuverlässig Strom und 172 TWh Wärme. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission sich mit ihrem „REPowerEU“-Plan zum Ziel gesetzt, die Biomethanerzeugung in Europa bis 2030 auf 350 Milliarden Kubikmeter pro Jahr (entspricht ca. 370 Terawattstunden [TWh]) zu erhöhen. Die Umrüstung des deutschen Biogasanlagenbestands auf die Gaseinspeisung bietet zusammen mit den noch ungenutzten Biomassepotenzialen in Deutschland einen der wichtigsten Hebel, um das europäische Biomethanziel zu erreichen.

 

Im BauGB finden sich aktuell noch viele Hemmnisse und Hürden für die Erzeugung und Nutzung von Bioenergie, insbesondere für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen auf die Biomethaneinspeisung, die Nutzung unerschlossener Reststoffpotenziale, die verbesserte Wärmeauskopplung sowie die Produktion fortschrittlicher Biokraftstoffe. Mit der laufenden BauGB-Novelle sollten diese Hemmnisse beseitigt und der RefE entsprechend ergänzt werden. Im Folgenden unterbreiten die Bioenergiever-bände Vorschläge, wie diese Hemmnisse im Einklang mit der gebotenen Schonung des Außenbereichs im BauGB ausgeräumt werden können.

 

Das Wichtigste in Kürze

Der Angriff Russlands auf die Ukraine zeigt einmal mehr wie wichtig nicht auch Aspekte der Versorgungssicherheit und geopolitische Erwägungen in der Energie- und Klimapolitik sind. Bioenergie leistet auf mehreren Ebenen einen wichtigen Beitrag zur Energiesicherheit. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission sich mit ihrem „REPowerEU“-Plan zum Ziel gesetzt, die Biomethanerzeugung in Europa bis 2030 auf 35 Milliarden Kubikmeter pro Jahr zu erhöhen. Die Umrüstung des deutschen Biogasanlagenbestands auf die Gaseinspeisung bietet zusammen mit den noch ungenutzten Biomasse-potenzialen in Deutschland einen der wichtigsten Hebel, um das europäische Biomethanziel zu erreichen.


Im Baugesetzbuch (BauGB) finden sich aktuell noch viele Hemmnisse und Hürden für die Erzeugung und Nutzung von Bioenergie, insbesondere für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen auf die Biomethaneinspeisung, die Nutzung unerschlossener Reststoffpotenziale, die verbesserte Wärmeauskopplung sowie die Produktion fortschrittlicher Biokraftstoffe. Mit der laufenden BauGB-Novelle sollten diese Hemmnisse beseitigt werden.


1. Biogaseinspeisung: Um die Umrüstung des Biogasanlagenbestands auf die Einspeisung ins Gasnetz voranzubringen, sollten zentrale Biogasaufbereitungs- und Einspeiseanlagen privilegiert im Außenbereich errichtet werden dürfen. Dies würde auch die geplante Privilegierung von Elektrolyseuren an Windparks sehr gut ergänzen, weil auch der Ausbau von Verbundsprojekten – also die Kombination von Gasaufbereitung und Elektrolyse – immer bedeutsamer wird. Bei diesen Projekten wird der im Elektrolyseur erzeugte Wasserstoff genutzt, um mittels des bei der Biogasaufbereitung abgeschiedenen CO2s synthetisches Methan zu erzeugen, das ebenfalls ins Gasnetz eingespeist werden kann.


2. Rest- und Abfallstoffe: Um das Potenzial der Vergärung von Gülle und sonstigen Rest- und Abfallstoffen heben zu können, sollten:
• Die Hemmnisse für den Einsatz von Reststoffen aus nahegelegenen Betrieben, die nicht selbst privilegiert sind, abgebaut werden.
• Auch an zulässigerweise im Außenbereich errichteten aber nicht (mehr) privilegierten gewerblichen Tierhaltungen, Biogasanlagen privilegiert errichtet werden können.
• Unter bestimmten Bedingungen die Größenbegrenzung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 überschritten werden dürfen.


3. Wärmeauskopplung: Blockheizkraftwerke, die vom Standort der Biogaserzeugung abgesetzt sind (Satelliten-BHKW), dürfen im Außenbereich nur dann errichtet werden, wenn die gesamte erzeugte Energie überwiegend am BHKW-Standort genutzt wird. Um die Wärmenutzung aus Biogas an Außenbereichsstandorten zu erleichtern, sollte die Errichtung dieser BHKW auch dann möglich sein, wenn z.B. der Strom nicht vor Ort genutzt, sondern überwiegend oder vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird.

4. Fortschrittliche Biokraftstoffe: Die Privilegierung von Biogasanlagen sollte nicht daran gebunden sein, dass die Anlage ans öffentliche Netz angeschlossen ist, um auch Anlagenkonzepte zu ermöglichen, bei denen z.B. aus dem Biogas fortschrittliche Biokraftstoffe erzeugt und ohne Einspeisung in ein öffentliches Netz vermarktet werden.