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28.11.2022

Stellungnahme zum Kabinettsentwurf eines Strompreisbremsengesetzes

Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsätzliche Ausnahme von Biogas und fester Biomasse: Bioenergieanlagen waren in den vergangenen Jahren und insbesondere seit Beginn des Ukrainekriegs massiven Steigerungen der festen und variablen Produktionskosten ausgesetzt. Damit Anlagenbetreiber die vergangenen Kostensteigerungen und ggf. zukünftige weitere Kostensteigerungen durch höhere Stromerlöse refinanzieren können, muss die Stromerzeugung aus Biogas und fester Biomasse grundsätzlich vom Abschöpfungsmechanismus ausgenommen werden. Diese Möglichkeit ist auch von der dem Gesetz zugrundeliegenden EU-Verordnung 2022/1854 gedeckt. Sollte der Abschöpfungsmechanismus in der im Kabinettsentwurf (KabE) beschriebenen Form umgesetzt werden, ist mit einer massiven Leistungsreduktion durch Bioenergieanlagen zu rechnen. Dies kann in Anbetracht der aktuellen Energiekrise nicht das Ziel der Bundesregierung sein.

2. Deutlich höhere Sicherheitszuschläge: Insofern Biomasse nicht vollständig ausgenommen wird, müssen die Sicherheitszuschläge auch die vergangenen bzw. absehbaren Steigerungen der variablen und fixen Kosten berücksichtigen. Die im KabE vorgesehene Erhöhung des Sicherheitszuschlags für Biogasanlagen von 3 auf 7,5 ct/kWh reicht dafür in keiner Weise aus. Dies gilt auch für Biomasseanlagen, welche Altholz und sonstige Biomasse nutzen, und welche die höheren Erlöse benötigen, um die rasant steigenden Rohstoffpreise zu decken. Angemessene Sicherheitszuschläge wären für Biogas (ohne Biomethan) 12 ct/kWh, für Altholz 13 ct/kWh und für Frischholz 9 ct/kWh, jeweils zuzüglich des aktuellen bzw. früheren anzulegenden Werts, jeweils einschließlich so genannter „ausgeförderter Anlagen“.

3. Keine Abschöpfung von Erlösen aus der flexiblen Stromproduktion: Laut KabE soll die Differenz zwischen „gestatteten Erlösen“ (anzulegender Wert zzgl. Sicherheitszuschlag) und den realen Spotmarkterlösen abgeschöpft werden. Damit werden auch die Einnahmen aus der flexiblen Stromproduktion abgeschöpft und Bioenergieanlagen verlieren den Anreiz, ihre Stromproduktion auf Zeiten mit besonders hohem Strombedarf zu verlagern. Dies erhöht den Erdgasbedarf in Spitzenlastzeiten und ist insbesondere in der jetzigen Krisensituation energiewirtschaftlich falsch. Statt der Differenz zwischen den realen Spotmarkterlösen und dem „gestatteten“ Erlös, darf nur die Differenz zwischen dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert und dem gestatteten Erlös abgeschöpft werden (so wie dies im KabE bereits für Wind- und Solarenergie vorgesehen ist).4. Änderung der Bagatellgrenze: Insofern Biomasse nicht vollständig ausgenommen wird, darf sich die 1 MW Bagatellgrenze nicht auf die installierte Leistung beziehen, sondern auf die Bemessungsleistung (im Jahr 2021). Bei einer Bestimmung der Bagatellgrenze über die installierte Leistung würden Anlagen schlechter gestellt, die ihre installierte Leistung zum Zweck der flexiblen Stromerzeugung erhöht haben (ohne ihre Stromerzeugung zu erhöhen). Bei einer Bestimmung über die Bemessungsleistung wird die Absicht hinter der Bagatellgrenze, Anlagen mit einer Stromerzeugung unterhalb einer gewissen Schwelle auszunehmen, umgesetzt, ohne dass flexibilisierten Anlagen gegenüber nicht-flexibilisierten Anlagen schlechter gestellt werden. Darüber hinaus sollte die Zusammenfassungsregelung gestrichen werden, nach der Blockheizkraftwerke, die eigentlich rechtlich und wirtschaftlich getrennt sind, für die Anwendung der 1-MW-Grenze zusammengefasst werden. Die Regelung höhlt die Bagatellgrenze aus und ist bei Anlagen, für die bislang eine andere Regelung galt, ein Eingriff in den Bestandsschutz. höhlt. Diese Regelung der Zusammenfassung sollte gestrichen werden.

5. Keine Rückwirkung: Die Abschöpfung ab 1.12. von Termingeschäften, Festpreisverträgen oder PPA-Geschäften, die bereits vor dem 1.12. geschlossen wurden, zerstört massiv das Vertrauen der Wirtschaft in die Politik und treibt gerade Bioenergieanlagen wegen hoher Brennstoffkosten in die Verlustzone. Insofern Biomasse nicht grundsätzlich ausgenommen wird, darf die Abschöpfung keine Erlöse aus den oben genannten Geschäften, die bereits vor dem 1.12. abgeschlossen wurden, umfassen.

6. Anhebung der Vergütungssätze und Höchstwerte nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Aufgrund der stark gestiegenen festen und variablen Kosten sollten sowohl die Höchstwerte in den EEG-Ausschreibung für Neu- und Bestandsanlagen als auch die bestehenden EEG-Vergütungssätze inklusive bereits erteilter Ausschreibungszuschläge deutlich angehoben werden.