Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUKN zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-Na
Wichtigste Empfehlungen
• Die unterzeichnenden Verbände begrüßen die Übernahme der Bestandsschutzregelung aus der RED III in § 6 Abs. 4. Für Bestandsanlagen vor dem 20.11.2023 gilt damit die THG-Regelung nach RED II bzw. BioSt-NachV, was in den meisten Fällen keinen Nachweis der THG-Minderung erfordert und damit eine erhebliche Entlastung darstellt. Allerdings sollte die Regelung nicht nur die THG-, sondern auch die Flächenkriterien umfassen, da RED III hier keine Unterscheidung vorsieht. Für Anlagen, die dennoch neu den THG-Minderungsvorgaben unterliegen, stellt die Treibhausgasberechnung nach einer komplexen Methodik eine große Herausforderung dar. Für nicht in Anhang VI der RED aufgeführte Biomassen sollte deshalb die Nutzung von Standardwerten ähnlicher Biomassen ermöglicht werden, die von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen ist.
• Regelungen im Forstbereich müssen in Einklang mit dem Fachrecht stehen: Der Entwurf führt eine Definition „nachhaltiger Waldnutzung“ ein, obwohl dies von RED III nicht gefordert ist. Diese konkurriert mit dem Bundeswaldgesetz, schafft Unklarheiten und greift über das Energierecht in forstpolitische Kompetenzen des Bundes und der Länder ein. Zudem sind Formulierungen wie „natürliche Anpassung an den Klimawandel“ praxisfern. Die Ergänzung sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Zusätzlich werden für die Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse neue Regelungen und unklare Begriffe wie „anfällige Böden“ oder „Schwellenwerte für Totholz“ eingeführt. Die Vorgaben sollten jedoch ausschließlich auf bestehendes Fachrecht verweisen (Bundeswaldgesetz, Bundesbodenschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Landeswaldgesetze) und keine neuen konkurrierenden Regeln schaffen. Die in der BioSt-NachV vorgesehene Definition von „großem Kahlschlag“ greift unzulässig in die Kompetenz der Länder ein und widerspricht bestehenden Landesgesetzen. Pauschale Vorgaben auf Bundesebene müssen durch Verweis auf geltende Länderregelungen ersetzt werden. Auch fachlich ist die Definition problematisch, da z. B. für den Waldumbau oder lichtliebende Baumarten geringere Bestockungsgrade erforderlich sind. Um Probleme mit unklaren Begrifflichkeiten zu vermeiden, sollte bei der Definition von „Altwäldern“ unklare Begrifflichkeiten gestrichen werden. Für die Definition von „Primärwäldern“ und „Plantagenwäldern“ ist eine Klarstellung erforderlich, dass es in Deutschland gemäß Bundeswaldinventur und Handreiche des BMEL zur EUDR keine Primärund Plantagenwälder gibt.
• Die Übergangsfrist bis 31.12.2030 für neu betroffene Anlagen zwischen 7,5 und 20 MW bei Mangel an Zertifizierungsstellen wird als pragmatische Regelung begrüßt, um absehbare Folgeänderungen der BioSt-NachV für Fristverlängerungen zu vermieden. Jedoch werden damit keine vereinfachten nationalen Überprüfungssysteme für diese Anlagen geschaffen, wie es Art. 30, Abs. (6) der RED III vorsieht. Deshalb sollten bestehende Dokumentationen und Zertifizierungen genutzt werden können, um Bürokratie zu vermeiden, z. B. durch Anerkennung von Betriebstagebüchern oder Umweltgutachten als ausreichende Nachweise für Anlagen in Ländern mit geringem Nachhaltigkeitsrisiko.
• Die Aufnahme von Heideland in die BioSt-NachV als Fläche mit hohem Schutzwert verbietet in der aktuellen Ausgestaltung die Nutzung von Biomasse aus diesen Gebieten. Nach Ansicht der unterzeichnenden Verbände sind durch die aktuelle Definition der Gebiete auch extensiv genutzte Flächen betroffen, deren Mahd zur Landschaftspflege dem Naturschutz dient und nicht schadet, weshalb eine Nachbesserung bei dieser Regelung gefordert wird. 4/20 • In Deutschland werden Zertifizierungsstellen für RED III-Audits derzeit von der BLE anerkannt und nicht formal akkreditiert, was bis 01.01.2027 zulässig ist. Ab diesem Datum verlangt die EU eine Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17065, doch fehlt bisher ein entsprechendes DAkkSProgramm, und Akkreditierungen sind komplex und zeitaufwendig. Die Verbände fordern, die bisherige Anerkennungspraxis beizubehalten, um die Umsetzung der RED III sicherzustellen und Bürokratieaufbau zu vermeiden