01.12.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWE zur zweiten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
- Der Entwurf schließt Sägerundholz, Furnierrundholz, auch Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln sowie daraus erzeugte Energieträger aus der Biomassedefinition aus und würde damit ihre energetische Nutzung sowie dessen Förderfähigkeit faktisch verhindern. Problematisch ist insbesondere, dass der Begriff „Rundholz in Industriequalität“ nicht näher eingegrenzt wird, obwohl die RED III hierfür vorsieht, dass die Definition die relevanten Wald- und Marktbedingungen berücksichtigen muss. Ein pauschaler Ausschluss würde sowohl Waldbesitzende bei Überangeboten wichtiger Absatzmöglichkeiten berauben als auch die Brennstoffverfügbarkeit für Biomasseanlagen künstlich verknappen. Daher sollte auch „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist“ klar definiert werden, und zwar als Rundholz, das keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das z.B. aus Gründen des Forstschutzes und zur Verkehrssicherung entnommen werden muss.
- Die geplante Änderung von § 2 Abs. 2 Nr. 3 würde Stümpfe und Wurzeln vollständig aus der Biomassedefinition ausschließen und damit die Förderfähigkeit der energetischen Nutzung in Biomasseanlagen ausschließen. Zwar unterstützen die unterzeichnenden Verbände den EU-Gedanken der RED III, wonach Fördermechanismen keine nicht-nachhaltigen forstwirtschaftlichen Praktiken wie die Entnahme von Stümpfen und Wurzeln anreizen dürfen; in der guten fachlichen Praxis erfolgt eine solche Entnahme jedoch ohnehin nicht. Der Ausschluss wäre jedoch zu weitgehend, da Stümpfe und Wurzeln bei bestimmten Maßnahmen unvermeidlich anfallen – etwa bei Rodungen von Obst- und anderen -Plantagen, beim Straßen- und Infrastrukturbau in bewaldeten Gebieten oder der Trassenpflege – und es für diese Materialien mangels anderer sinnvoller Verwertungswege und der Verunreinigungen praktisch nur die energetische Nutzung gibt. Ein pauschaler Ausschluss würde daher erhebliche Entsorgungsprobleme verursachen und sollte sich auf die Holzernte und Waldpflege beschränken. Stümpfe und Wurzeln, die bei Rodungen, für Bau- und Infrastrukturmaßnahmen sowie für Landschafts- und Trassenpflege oder ähnliche Maßnahmen anfallen, dürfen jedoch nicht ausgeschlossen werden und müssen weiterhin als Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher Herkunft gelten.