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25.04.2024

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zu Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht

Das Wichtigste in Kürze

1. Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern muss Biomasse weiterhin einschließen: Steuerermäßigungen für Strom aus Biomasse können nach Artikel 15 der europäischen Energiesteuerrichtlinie und nach der kürzlich vorgenommenen Anpassung des EU-Beihilferechts weiterhin ausdrücklich gewährt werden, sofern die Anforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED) erfüllt werden. Der Referentenentwurf mit seiner kompletten Streichung von Biomasse als erneuerbarem Energieträger geht also über europäische Vorgaben hinaus und widerspricht der Gleichbehandlung von nachhaltiger Biomasse mit anderen erneuerbaren Energieträgern.

2. Präzisierung des Biomassebegriffs in der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Aus Sicht der Bioenergieverbände ist die Anwendung bestehender Zertifizierungssysteme zum Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Anforderungen zur Treibhausgasminderung als verhältnismäßig und ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung zu betrachten, wenn der Geltungsbereich analog zu Artikel 44 Abs. 3 Buchstabe c) AGVO auf Anlagen oberhalb einer nach § 1 BioSt-NachV festgelegten Größengrenze beschränkt wird. Andernfalls ist nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen eine umfangreiche Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird.

3. Nachweis als hocheffiziente Anlage sollte bei Bioenergieanlagen automatisch als erfüllt gelten: Aus der Vereinfachung der Nachweisführung für KWK-Anlagen nach § 2 Nr. 10 StromStG ergibt sich, dass Bioenergieanlagen künftig einen Nachweis zur Einhaltung des Emissionswertes von 270 g CO2/kWh erbringen sollen. Da offen bleibt, wie der Nachweis bei Bioenergieanlagen, welche nicht automatisiert einen CO2-Footprint ermitteln, erfolgen soll, droht hier neuer Bürokratieaufwand, der anderweitige Erleichterungen übersteigt. Es sollte daher präzisiert werden, dass KWK-Anlagen auf Basis von Biomasse nach § 2 BiomasseV den CO2-Emissionswert von 270 g CO2/kWh unterschreiten und dieses Kriterium für den Nachweis als hocheffiziente Anlage damit als erfüllt gilt.

Einleitung

Am 15.12.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darüber informiert, dass aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht bestimmte Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt werden. Hintergrund ist, dass mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1315 zur Änderung des EU-Beihilferechts (AGVO) Strom aus fester Biomasse oberhalb von 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) sowie Biogas oberhalb von 2 MW FWL nicht mehr als Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne des Stromsteuergesetzes zählt.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht will das BMF die seit dem 1.1.2024 bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Steuervergünstigungen für Strom aus Biomasse beseitigen. Das Gesetz zielt u.a. darauf ab, das Strom- und Energiesteuerrecht um ausgelaufene EU-Beihilfen zu bereinigen. Doch anstatt die Formulierungen der AGVO, welche die Gewährung von Steuervergünstigungen für Strom aus Biomasse unter bestimmten Bedingungen weiterhin gestattet, in deutsches Recht zu übernehmen, streicht das BMF Biomasse (fest und gasförmig) komplett aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern. Damit erschafft das BMF eine weitere, neue, Definition für Erneuerbare Energieträger, die Bioenergie komplett ausklammert, obwohl in anderen deutschen Gesetzen (und Rechtsakten der Europäischen Union) dieser Begriff bereits eindeutig geregelt ist.

Des Weiteren ergibt sich aus der Vereinfachung der Nachweisführung für KWK-Anlagen nach § 2 Nr. 10 StromStG, dass Bioenergieanlagen künftig einen Nachweis zur Einhaltung des Emissionswertes von 270 g CO2/kWh erbringen sollen. Da offen bleibt, wie der Nachweis bei Bioenergieanlagen, welche nicht automatisiert einen CO2-Footprint ermitteln, erfolgen soll, droht hier neuer Bürokratieaufwand, welcher anderweitige Erleichterungen übersteigt.

In der folgenden Stellungnahme gehen die Bioenergieverbände näher auf die vorgenannte Kritik am Referentenentwurf ein und schlagen konkrete Lösungsvorschläge vor.

Lesen Sie bitte weiter im Download anbei.