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07.09.2022

Stellungnahme zur Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (08.08.2022)

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden des § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) als flankierendes Element zur direkten Förderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen ist für die Bioenergiebranche von erheblicher Relevanz. Hierbei ist zu beachten, dass die Technischen Mindestanforderungen (TMA) unabhängig von der Fördervariante dieselben sein müssen. Im jetzigen Entwurf wurden Änderungen bei den technischen Fördervoraussetzungen vorgenommen. Angekündigt wurde bereits, dass die TMA der BEG unter ordentlicher Beteiligung der betroffenen Verbände angepasst werden. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Auch bei der jetzt vorgeschlagenen Anpassung wurden bisher die Betroffenen vorab nicht beteiligt. Die Bioenergieverbände plädieren aus diesem Grund dafür, die jetzige Änderung der technischen Fördervoraussetzungen auszusetzen und über die anstehende Anpassung der BEG TMA neu zu regeln. Dies würde allen beteiligten Zeit geben, sich fachlich qualifiziert einzubringen.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen würden zu erheblich teureren Anlagen führen, welche durch die ohnehin gekürzte Förderung nicht kompensiert werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass Verbraucher die Förderung nicht mehr in Anspruch nehmen würden und somit auch nicht mehr die strengeren Grenzwerte beim Abgas und der Effizienz einhalten müssten. Ein Innovationsbonus für besonders effiziente und saubere Anlagen sollte als Anreiz in jedem Fall erhalten bleiben.