Kopfbild
07.06.2021

Zu den Regierungsentwürfen für eine Verordnung zur Umsetzung des EEG 2021 sowie eines Gesetzes zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Mit dem KabE wird weder die gesetzgeberische Absicht hinter § 88b umgesetzt, noch ein Beitrag zur Umsetzung der im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahme geleistet, die Vergärung von Gülle in Biogasanlagen auf 70 Prozent auszuweiten. Im Gegenteil konterkariert der KabE dieses Ziel sogar, indem er die Stilllegung von Biogasanlagen vorantreibt und so riskiert, dass der Anteil der in Biogasanlagen vergorenen Gülle sogar sinkt und damit zusätzliche Emissionen entstehen, die die Einhaltung des Sektorziels in der Landwirtschaft und des angehobenen Gesamtminderungsziels gefährden. Angesichts der gerade nachgeschärften Klimaschutzziele, des Klimapakts und des angekündigten Sofortprogramms 2022 ist dies weder nachvollziehar noch vertretbar.

Der wichtigste Änderungsbedarf am KabE ist deshalb:

• Die Deckelung des Vergütungsanspruchs muss deutlich weiter oben festgelegt werden, um einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb zu ermöglichen.

• Die Anschlussregelung sollte auch für Biogasanlagen geöffnet werden, die bisher eine installierte Leistung von über 150 Kilowatt (kW) besaßen und ihre installierte Leistung erst für den Wechsel in die Anschlussregelung auf unter 150 kW reduzieren.

• Zudem sollte die Anschlussregelung für Anlagen, deren Vergütungsanspruch bereits am 31.12.2020 geendet hat, rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten und die Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Das parlamentarische Verfahren zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht bietet zudem die Chance einige problematische Neuregelungen im EEG 2021 zu korrigieren.

Nach Ansicht der Bioenergieverbände besteht insbesondere in folgenden Hinsichten großer Handlungsbedarf:

• Die Neuregelung des Flexibilitätszuschlags sollte zurückgenommen werden: Auch Biogas Bestandsanlagen, die im ersten Vergütungszeitraum die Flexibilitätsprämie erhalten haben, sollten im zweiten Vergütungszeitraum den Flexibilitätszuschlag erhalten können.

• Die Streichung der Bestandsschutzregelung für bestehende Biogasaufbereitungsanlagen sollte zurückgenommen werden.

• Die neu eingeführte endogene Mengensteuerung sowie die Südquote sollten wieder gestrichen werden.