AVBFernwärmeV muss Kleinstnetze stärker entlasten und Bürokratieaufbau vermeiden
Berlin 21.08.24: Gestern endete die Stellungnahmefrist zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu einer Novelle der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Die Verbände im Hauptstadtbüro Bioenergie drängen insbesondere auf Reduzierung bei den zahlreichen neuen Berichtspflichten für erneuerbare Wärme und fordern eine Entlastung für Kleinstnetzbetreiber.
Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kritisiert den Entwurf des Wirtschaftsministeriums und unterstreicht: „Es wird Zeit, die AVBFernwärmeV an ein erneuerbares Wärmesystem anzupassen. Leitungsgebundene Wärme spielt eine Schlüsselrolle bei der Transformation des Wärmesektors und der Substitution fossiler Energien. Die Umstellung des Wärmesektors auf Erneuerbare macht es daher dringend notwendig, Anpassungen an der AVBFernwärmeV vorzunehmen und diese nicht zu einem Bürokratiemonster aufzublähen. Mit der Überarbeitung der Fernwärmeverordnung droht das Gegenteil von Bürokratieabbau. Die Novelle sollte an jeder Stelle für Klarheit sorgen und insbesondere Fernwärmeversorger von Kleinstnetzen entlasten.“
Bei der Überarbeitung der Fernwärmeverordnung gilt es laut Stellungnahme des Hauptstadtbüros Bioenergie einige wesentliche Änderungsvorschläge zu beachten.
- Entlastung für Kleinstnetze: Im Rahmen der Neugestaltung dürfen kleine und Kleinstnetze nicht übermäßig belastet und mit großen Netzen gleichgesetzt werden. Sinnvolle Erleichterungen oder Ausnahmen für kleine Netze sind aus Sicht der Bioenergieverbände sehr wichtig, weil sie völlig anderen Rahmenbedingungen unterliegen und andere Möglichkeiten haben als große Netze. Daher begrüßen die Bioenergieverbände, dass beispielsweise in §3 Absatz 5 und 6 für die kleinen und Kleinstnetze andere Bedingungen gelten. Um tatsächlich auch kleine Netze und Bürgerenergieprojekte wie Genossenschaftsnetze zu umfassen, muss die Definition von Kleinstnetzen allerdings angepasst werden. Kleinstnetze sollten bis zu 300 Hausanschlüsse oder eine Wärmeabnahme bis zu 6 MWh je laufenden Meter oder Fernwärmetrasse umfassen.
- Bürokratie eindämmen - Veröffentlichungspflichten auf sinnvolle Angaben beschränken: Das Fernwärmeversorgungsunternehmen darf durch die gewünschte und wichtige transparente Informationsbereitstellung nicht überfordert werden. Der Aufwand muss im Verhältnis zum Nutzen stehen. Informationen zu Netzverlusten, die laut Referentenentwurf vom Fernwärmeversorger veröffentlicht werden sollen, werden von Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 MW thermisch und allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung bereits jährlich im Rahmen des § 5 EnStatG („8. die Menge der Netzverluste“) an Statistische Landesämter übermittelt.
- Sonderkündigungsrecht für Kunden nur bei einem Mehrwert für die Defossilisierung des Wärmesektors: Der Verordnungstext sollte aus Sicht der Bioenergieverbände klarstellen, dass bei einem vollständig aus erneuerbaren Energien gespeisten Wärmenetz, der Kunde seinen Wärmebedarf nicht aus einer anderen Wärmequelle decken darf. Andernfalls würden Investitionen in erneuerbare Wärmenetze unsicher zu kalkulieren und ein erneuerbarer Energieträger nur gegen einen anderen ausgetauscht.
- Preisindizes für einzelne Energieträger: Die Bioenergieverbände begrüßen, dass für die Preisänderungsklauseln sowohl Preisindizes als auch die tatsächlichen Kosten verwendet werden dürfen. Der Wärmepreisindex, der vor allem auf Betriebskosten für Öl- und Gaszentralheizungen beruht, ist kein geeigneter Index für erneuerbare Technologien und widerspricht dem Anspruch der Novellierung, die Verordnung aufgrund der anstehenden Defossilisierung des Wärmesektors umzusetzen. Für die Hauptbioenergieträger wie beispielsweise Altholz, Landschaftspflegeholz oder auch Silomais (und andere pflanzliche Biomasse) zur Biogaserzeugung etc. sind eigene Indizes notwendig.
- Klarheit schaffen: An einigen Stellen der Verordnung gibt es Anpassungsbedarf, da unklar ist, wie die Regelung im Detail umzusetzen ist. Dazu gehören beispielsweise die Veröffentlichungspflicht von Netzverlusten (§1a Absatz 1 5.), die Veröffentlichung eines Berechnungsinstruments (§1a Absatz 3) oder wenn es um eine angemessene Ausgleichszahlung bei Anpassung der Leistung in kleinen Wärmenetzen geht (§3 Absatz 5).
Diese und weitere Änderungsempfehlungen zur AVBFernwärmeV finden Sie in der gestern eingereichten Stellungnahme des Hauptstadtbüros Bioenergie.