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17.07.2025

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich vom 10.07.2025

Das Wichtigste in Kürze

1. Die Einführung einer Übergangsregelung für die zum 31.12.2025 auslaufende Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) ist sehr zu begrüßen. Bereits laufende Biomethanprojekte genießen damit Investitionsschutz. Allerdings ist es im Sinne der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von erheblichen Wertungswidersprüchen erforderlich, zusätzlich auch § 32, § 33 Absatz 10 und § 34 GasNZV in den Regelungsbereich des vorliegenden § 118 Abs. 4 RefE aufzunehmen.

2. Nach § 23c werden Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, bestimmte Daten auf ihrer Webseite bereitzustellen und stündlich zu aktualisieren. Dazu zählen neben dem Anteil erneuerbarer Energieträger auch die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen. Die Bioenergieverbände weisen darauf hin, dass die CO-Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen mit null anzusetzen sind.

3. Die Einführung einer Übergangsregelung für das Auslaufen der GasNZV darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich mit ab dem 1.1.2026 die Rahmenbedingungen für den Anschluss von Biomethananlagen radikal verschlechtern. Eine ersatzlose Streichung widerspräche damit zahlreichen europäischen Vorgaben sowie dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung. Mithin sollte mit der laufenden Novelle eine Nachfolgeregelung zur GasNZV ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügt werden.

Eine Nachfolgeregelung sollte unbedingt folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Vorrangiger Gasnetzanschluss von Biogasanlagen: Biogasanlagen müssen einen vorrangigen Anspruch auf die technische und wirtschaftliche Nutzung der Transport- und Verteilnetze inkl. Untergrundspeicher haben; Netzbetreiber müssen verpflichtet werden, die Transport- und Verteilnetze inkl. Untergrundspeicher ggf. entsprechend anzupassen.
  • Privilegierung von Biogasanlagen bei den Netzanschlusskosten: Der überwiegende Teil der Netzanschlusskosten muss vom Netzbetreiber getragen werden. Dies gibt Netzbetreibern einen Anreiz für eine kosteneffiziente Durchführung des Anschlusses, berücksichtigt die spezielle finanzielle Situation kleinerer und mittlerer Unternehmen und beugt einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit von in Deutschland produziertem Biomethan vor, insb. ggü. Erdgas auf der einen und im Ausland produziertem Biomethan auf der anderen Seite.
  • Erweiterung des Spielraums von Anlagen- und Netzbetreibern, auf individueller vertraglicher Basis von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch für die Möglichkeit, dass Biogasanlagenbetreiber Gasnetzanschlüsse selbst bauen und betreiben. Eine größere Flexibilität bei der Vertragsgestaltung kann spezifischen Netzkonditionen vor Ort besser Rechnung tragen sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten einsparen.

Für eine detailliertere Behandlung des Themas einer Nachfolgeregelung zur GasNZV wird auf das Positionspapier der Bioenergieverbände verwiesen.

4. Im Zuge der Gesetzespakets sollten auch andere Regelwerke überarbeitet werden, bei denen sehr dringender Handlungsbedarf besteht. In Bezug auf die Bioenergie gilt dies insbesondere für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).