Kopfbild
13.06.2023

Stellungnahme zur Anhörung im Deutschen Bundestag am 14.06.2023 zum Entwurf der Bundesregierung zur Änderung von StromPBG, EWPBG und EWSG vom 17.5.2023 sowie Zum Entwurf einer ergänzenden Formulierungshilfe vom 3.6.2023

Das Wichtigste in Kürze

Zum Entwurf einer Novelle des Strompreisbremsengesetzes vom 17.5.2023

1. Wiedereinführung der Zusammenfassung von Vor-Ort-BHKW und Satelliten-BHKW streichen: Der Kabinettsentwurf zur Einführung des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) vom 22.11.2022 enthielt eine „Zusammenfassungsregelung“, mit der ermittelt werden sollte, ob eine Biogasanlage unter die Bagatellgrenze von 1 Megawatt (MW) fällt. Nach dieser Regelung sollte die Leistung des BHKWs am Standort der Stromerzeugung und die Leistung von möglichen Satelliten-BHKW zusammengefasst werden. Auf expliziten Wunsch der Regierungsfraktionen wurde diese Regelung gestrichen. Der Kabinettsentwurf zur StromPBG-Novelle sieht vor, diese Regelung zumindest für alle Anlagen, die seit dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurden, nun doch einzuführen. Angesichts der von den Regierungsfraktionen gewünschten Streichung ist diese teilweise Wiedereinführung der Zusammenfassungsregelung ein klarer Verstoß gegen den Wunsch des Gesetzgebers.

2. Ausweitung des Geltungsbereichs des Sicherheitszuschlags für Altholz auf weitere feste Biomassen: Neben Altholz sind auch andere feste Biomassen von hohen Preissteigerungen betroffen. Die Beschaffung von Brennstoffen macht bei Bioenergieanlagen den Wesentlichsten Teil der Kosten aus. Bei zu gering bemessenen Sicherheitszuschlägen können die hohen Kosten für Brennstoffe nicht mehr durch höhere Erlöse auf dem Strommarkt gedeckt werden. Die Ausweitung des erhöhten Sicherheitszuschlags für Altholz ist deshalb auch für andere holzartige Brennstoffe nötig.

3. Für Biogas-Bagatellgrenze auf tatsächliche Bemessungsleistung im jeweiligen Kalenderjahr abstellen: Im aktuellen StromPBG fallen alle Biogasanlagen unter die Bagatellgrenze, deren Bemessungsleistung im jeweiligen Kalenderjahr unter 1 MW lag. Mit dem Kabinettsentwurf der StromPBG-Novelle sollen alle Biogasanlagen unter die Bagatellgrenze fallen, deren Bemessungsleistung in 2021 unter 1 MW lag. Diese Änderung ist abzulehnen, weil sie Anlagen die Möglichkeit nimmt, durch eine Reduktion der Stromerzeugung in 2023 unter die Bagatellgrenze zu rutschen. Für weitere Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wird auf die Langstellungnahme der Bioenergieverbände verwiesen.

Zum Entwurf einer ergänzenden Formulierungshilfe vom 3.6.2023

1. Viele bestehende Bioenergieanlagen haben die Möglichkeit, kurzfristig ihre Gas-, Strom- und Wärmeproduktion zu erhöhen und so die Nutzung von Erdgas zu reduzieren und die Gasspeicher zu schonen. Mit Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie des Baugesetzbuchs (BauGB) vom Herbst 2022 wurden einige bestehende Begrenzungen befristet ausgesetzt. Es ist zu begrüßen, dass in der vorliegenden Formulierungshilfe die Aussetzung der Begrenzungen im EEG verlängert werden sollen.

2. Verschiedene Rückmeldungen aus der Praxis deuten darauf hin, dass die Möglichkeit zur befristeten Erhöhung der Gasproduktion nicht in der Breite in Anspruch genommen wurde. Dies scheint verschiedene nicht-regulatorische Gründe zu haben. Der wichtigste war die im Herbst einsetzende Diskussion über die Stromerlösabschöpfung im Rahmen des StromPBG, die in den Ausgestaltungen im Referenten- und Kabinettsentwurf des StromPBG sogar zu vielen Anlagenstilllegungen geführt hätte. Diese Diskussion hat zu einem massiven Vertrauensverlust bei Anlagenbetreibern geführt, der auch über den Beschluss des StromPBG fortwirkte.

3. Ein weiterer wichtiger Grund für die nur geringe Inanspruchnahme ist jedoch regulatorischer Natur und betrifft die Vorgaben im EEG zur Minderung von Methanemissionen aus der Gärproduktlagerung. Im EEG wird als Vergütungsvoraussetzung eine 150-tägige Mindestverweilzeit von Gärsubstraten im gasdichten System gefordert. Diese starre 150-Tage-Regelung sollte im Zuge der laufenden EEG-Novelle endlich durch einen Verweis auf das einschlägigen Fachrechts (TA Luft) und den dortigen Vorgaben zur Methanemissionsminderung ersetzt werden. Vorzugsweise sollten die Emissionsminderungspflichten im EEG dauerhaft an die TA Luft angeglichen werden. Dies könnte Investitionskosten für die Güllevergärung reduzieren und technische Innovationen anreizen. Siehe: § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a KabE StromBG vom 25.11.2022. Dieser nimmt zur Bestimmung der Größe einer Biogasanlage bezug auf § 24 Abs. 1 EEG 2023, der die Zusammenfassung von BHKW am Standort der Biogaserzeugungsanlage und Satelliten-BHKW bestimmt. Eine detailliertere Darstellung dieses Zusammenhangs findet sich in der Stellungnahme der Bioenergieverbände zum Kabinettsentwurf von 25.11.2022, Abschnitt 1.3.2..