Kopfbild
16.06.2023
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom 19.4.2023 unter Berücksichtigung der Leitplanken vom 13.5.2023
Die Bioenergieverbände begrüßen, dass das parlamentarische Verfahren zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nun begonnen hat und noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden soll. Im Folgenden wird die Stellungnahme der Bioenergieverbände zum Kabinettsentwurf (KabE) unter Berücksichtigung der „Leitplanken“ der Regierungsfraktionen für die parlamentarischen Beratungen vom 15.6.2023 aktualisiert. Die Stellungnahme betrifft die Aspekte des KabE und der Leitplanken, die für die Bioenergie be-sonders relevant sind. Für technologieübergreifende Aspekte wird auf die Stellungnahme des Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) verwiesen, die die Bioenergieverbände unterstützen.
16.06.2023
Stellungnahme zum Entwurf der Bundes-ministerien für Wirtschaft & Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung & Bauwesen für ein Wärmeplanungsgesetz vom 01.06.2023
Die Bioenergie stellt aktuell den mit Abstand größten Teil erneuerbarer Wärme in Wärmenetzen und muss bei der Defossilisierung der leitungsgebundenen Wärme eine entscheidende Rolle spielen. Dabei kommt der Bioenergie aufgrund ihrer hohen Systemdienlichkeit als ganzjährig verfügbarer und vom Stromnetz unabhängiger erneuerbarer Energieform eine hohe Bedeutung zu. In ländlichen Regionen stehen oftmals kleinräumig und dezentral noch ungenutzte Biomassepotenziale (landwirtschaftliche Rest- und Abfallstoffe, Waldrestholz, Landschaftspflegematerial, …) zur Verfügung, um Wärmenetze auf Basis von Biogas oder Holzenergie mit lokaler Biomassezufuhr zu betreiben. Auch für städtische Räume mit entsprechend hohen Wärmebedarfen kann Bioenergie bedarfsgerecht und unabhängig von der Verfügbarkeit erneuerbarer Elektrizität oder Abwärme Wärmenetze defossilisieren und leistet damit für das gesamte erneuerbare Energiesystem durch die Entlastung der Stromerzeugung und -netze einen hohen Nutzen. Im Folgenden wird vor allem auf die für die Bioenergie besonders relevanten Aspekte des Referentenentwurfs eines Wärmeplanungsgesetzes (RefE WPG) eingegangen; für technologieübergrei-fende Aspekte wird auf die Stellungnahme des Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) verwiesen, die die Bioenergieverbände unterstützen.
13.06.2023
Stellungnahme zur Anhörung im Deutschen Bundestag am 14.06.2023 zum Entwurf der Bundesregierung zur Änderung von StromPBG, EWPBG und EWSG vom 17.5.2023 sowie Zum Entwurf einer ergänzenden Formulierungshilfe vom 3.6.2023
Die im Herbst 2022 einsetzende Diskussion über die Stromerlösabschöpfung im Rahmen des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) hat bei Anlagenbetreibern und Projektierern der Bioenergiebranche zu einem starken Vertrauensverlust geführt. Die ersten Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWK), aber auch der anschließende Referenten- und Kabinettsentwurf des StromPBG hätten sogar zu vielen Anlagenstilllegungen geführt. Obwohl die Regierungsfraktionen im parlamentarischen Verfahren die Gefahr einesharschen Eingriffs in den Anlagenbestand weitgehend abwendeten, wirkt dieser Vertrauensverlust auch über den Beschluss des StromPBG hinaus.
07.06.2023
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7.6.2023
Der deutsche Biogasanlagenpark umfasst knapp 10.000 Anlagen, die rund 95 TWh Biogas erzeugen. Davon werden rund 85 TWh am Anlagenstandort zu Strom und Wärme umgewandelt und rund 10 TWh ins Gasnetz eingespeist. Die allermeisten dieser Anlagen produzieren aufgrund verschiedener Restriktionen nicht die technisch maximal mögliche Biogasmenge. Aktuell sind in Deutschland Biogas- und Biomethan-BHKW in einem Umfang von 5,8 Gigawatt (GW) installiert. Von diesen dienen jedoch 2 GW der flexiblen Strombereitstellung und sind deshalb nicht ausgelastet. Diese 2 GW können genutzt werden, um die zusätzlich erzeugte Biogasmenge zu verstromen.
25.05.2023
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Anpassungsnovelle zum StromPBG, EWPBG und EWSG
Am 15.12.2022 wurde im Bundestag das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) als verbindliche Umsetzung der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 verabschiedet, mit weitreichenden Bestimmungen auch für die Bioenergiebranche. Die Regelung soll sicherstellen, dass lediglich so genannte „Übergewinne“ abgeschöpft werden, welche insbesondere im Erneuerbare Energien-Bereich angefallen sein sollen. Dabei handelt es sich nicht um eine Besteuerung von tatsächlich erwirtschafteten Gewinnen, sondern eine Abschöpfung von fiktiven Erlösen. Nach Absatz 27 der genannten Notfallverordnung ist dabei sicherzustellen, dass die Höhe der Obergrenze für Markterlöse die Möglichkeiten der betroffenen Erzeuger, einschließlich der Erzeuger erneuerbarer Energien, nicht beeinträchtigt, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken. Auch nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) ist die Ab-schöpfung so ausgestaltet, dass die stromerzeugenden Unternehmen weiterhin Gewinne erzielen. Eine sachgerechte Anpassung des Abschöpfungsmechanismus an die realen Kosten der Stromerzeugung aus Biogas und Altholz wurden im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens vorgenommen. Bioenergieanlagen unterscheiden sich von anderen Erneuerbaren Energien grundlegend darin, dass für die Energiegewinnung Brennstoffe genutzt werden. Seit 2021 sind die Preise für die benötigten Brenn- und Einsatzstoffe in Deutschland gestiegen, was sich mit Beginn des Krieges in der Ukraine noch einmal verschärft hat.
08.05.2023
Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Klimaschutz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Energiewirtschaftsrecht vom 30.04.2023
Vorbemerkung und zur Umsetzung des EuGH-Urteils: Die Bioenergieverbände begrüßen, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshof RS. C 718/18 vom 2.9.2021 zur Aufteilung der Kompetenzen zwischen Gesetzgeber und Bundesnetzagentur (BNetzA) nun umgesetzt wird. Insbesondere die Projektierer und Betreiber von Biogasaufbereitungsanlagen sind seit mehr als eineinhalb Jahren einer großen Unsicherheit ausgesetzt, wie sich die Neuregelungen im Energiewirtschaftsrecht bzw. die daran anschließenden Festlegungen der BNetzA auf ihre Projekte auswirken. Das Gesetzgebungsverfahren muss nun schleunigst abgeschlossen und die BNetzA ihre Festlegungskompetenz für die Zeit nach Auslaufen der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) sowie der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) nutzen. Im Folgenden wird auf die Bioenergiespezifischen Aspekte des vorliegenden Referentenentwurfs (RefE) eingegangen bzw. entsprechende Ergänzungsvorschläge unterbreitet.
28.04.2023
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom 19.4.2023
Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität in der Gebäude- und Eigentümerstruktur auf. Das notwendige hohe Ambitionsniveau der 65-Prozent-Anforderung macht es deshalb zwingend, Gebäudeeigentümern eine möglichst große technische und wirtschaftliche Freiheit zu gewähren und ein möglichst breites Spektrum an Optionen zur klimaneutralen Gebäudeheizung zur Verfügung zu stellen. So können sie jene Defossilisierungsoption wählen, die am besten zu ihren spezifischen Bedürfnissen bzw. denen ihrer Mieter passt. Dies ist im Kabinettsentwurf (KabE) nicht gegeben, denn viele Regelungen diskriminieren oder verbieten bestimmte Heizungskonzepte, bei denen biogene genutzt werden. Zu diesen Regelungen gehören insbesondere:
11.04.2023
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesministerien für Wirtschaft & Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung & Bauwesen für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom 3.4.2023
Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität auf und kann von Gebäude zu Gebäude bzw. Eigentümer zu Eigentümer stark variieren. Das notwendige hohe Ambitionsniveau der 65-Prozent-Anforderung macht es deshalb zwingend, Gebäudeeigentümern eine möglichst große technische und wirtschaftliche Freiheit zu gewähren und ein möglichst breites Spektrum an Optionen zur klimaneutralen Gebäudeheizung zur Verfügung zu stellen. So können sie jene Defossilisierungs-option wählen, die am besten zu ihren spezifischen Bedürfnissen bzw. denen ihrer Mieter passt. Der vorliegende Referentenentwurf vom 3.4.2023 (RefE) weist bereits deutlich Verbesserungen gegenüber dem Entwurf vom 7.3.2023 auf. Dennoch enthält auch der aktuellen RefE noch einige Regelungen, die bestimmte Heizungskonzepte diskriminieren oder verbieten, bei denen biogene und andere klimaneutrale Brennstoffe genutzt werden. Zu diesen Regelungen gehören insbesondere:
06.04.2023
Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Klimaschutz für eine Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
Mit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden der Bioenergie als einer der wichtigsten Bausteine bei der Implementierung Erneuerbarer Energien in der Industrie unnötige Beschränkungen auferlegt. Der direkten Elektrifizierung z.B. von Dampferzeugungsprozessen den Vorzug vor Holzenergie zu geben, ist bei einem Strommix, der noch erhebliche Anteile von Kohlestrom enthält, nicht nachzuvollziehen. Die Wirtschaftlichkeit bei der Machbarkeitsprüfung zur Direktelektrifizierung muss mitberücksichtigt werden. Auch die Auflage, Wasserstoff, der heute weder insgesamt noch als „grüner Wasserstoff“ verfügbar ist, zu bevorzugen, ist widersinnig und behindert die Transformation des Sektors.
27.03.2023
Stellungnahme zum Antrag „Wärmewende versorgungssicher, nachhaltig und sozial gestalten“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Grundsätzliches: Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität auf und kann von Gebäude zu Gebäude bzw. Eigentümer zu Eigentümer stark variieren. Das notwendige hohe Ambitionsniveau der Wärmewende macht es deshalb zwingend, Gebäudeeigentümern eine möglichst große technische und wirtschaftliche Freiheit zu gewähren und ein möglichst breites Spektrum an Optionen zur klimaneutralen Gebäudeheizung zur Verfügung zu stellen. So können sie jene Defossilisierungsoption wählen, die am besten zu ihren spezifischen Bedürfnissen bzw. denen ihrer Mieter passt.