28.01.2025
Positionspapier zur Regulierung des Netzanschlusses von Biomethaneinspeiseanlagen (Nachfolgeregelung zu §§ 31-33 GasNZV)
Das Wichtigste in Kürze
Übergangsregelung: Unabhängig davon, wie die Nachfolge zu den Gasnetzanschlussregeln in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) im Detail geregelt wird, muss im Sinne des Investitions- und Vertrauensschutzes so schnell wie möglich klargestellt werden, dass sowohl für bestehende Anlagen als auch für Anlagen, für die bis zum 31.12.2025 ein Einspeisebegehren gestellt wurde, die bisherigen Regelungen der GasNZV gelten. Die Branche benötigt Bestands- und Investitionsschutz.
Eine Nachfolgeregelung sollte unbedingt folgende Aspekte berücksichtigen:
· Vorrangiger Gasnetzanschluss von Biogasanlagen: Biogasanlagen müssen einen vor-rangigen Anspruch auf die technische und wirtschaftliche Nutzung der Transport- und Verteilnetze inkl. Untergrundspeicher haben; Netzbetreiber müssen verpflichtet werden, die Transport- und Verteilnetze inkl. Untergrundspeicher ggf. entsprechend anzupassen.
· Privilegierung von Biogasanlagen bei den Netzanschlusskosten: Der überwiegende Teil der Netzanschlusskosten muss vom Netzbetreiber getragen werden. Dies gibt Netzbetreibern einen Anreiz für eine kosteneffiziente Durchführung des Anschlusses, berücksichtigt die spezielle finanzielle Situation kleinerer und mittlerer Unternehmen und beugt einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit von Biomethan vor.
· Erweiterung des Spielraums von Anlagen- und Netzbetreibern, auf individueller vertraglicher Basis von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Eine größere Flexibilität bei der Vertragsgestaltung kann spezifischen Netzkonditionen vor Ort besser Rechnung tragen sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten einsparen.
· Bestandsschutz für bereits beantragte Netzanschlussverfahren. Dazu ist eine Übergangsregelung erforderlich.
Der Netzanschluss in Deutschland ist im europäischen Vergleich unnötig teuer. Unabhängig von den Regelungen zum Gasnetzanschluss sollten deshalb weitere Maßnahmen zur Kostensenkung ergriffen werden.