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01.12.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWE zur zweiten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
Wichtigste Empfehlungen • Der Entwurf schließt Sägerundholz, Furnierrundholz, auch Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln sowie daraus erzeugte Energieträger aus der Biomassedefinition aus und würde damit ihre energetische Nutzung sowie dessen Förderfähigkeit faktisch verhindern. Problematisch ist insbesondere, dass der Begriff „Rundholz in Industriequalität“ nicht näher eingegrenzt wird, obwohl die RED III hierfür vorsieht, dass die Definition die relevanten Wald- und Marktbedingungen berücksichtigen muss. Ein pauschaler Ausschluss würde sowohl Waldbesitzende bei Überangeboten wichtiger Absatzmöglichkeiten berauben als auch die Brennstoffverfügbarkeit für Biomasseanlagen künstlich verknappen. Daher sollte auch „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist“ klar definiert werden, und zwar als Rundholz, das keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das z.B. aus Gründen des Forstschutzes und zur Verkehrssicherung entnommen werden muss. • Die geplante Änderung von § 2 Abs. 2 Nr. 3 würde Stümpfe und Wurzeln vollständig aus der Biomassedefinition ausschließen und damit die Förderfähigkeit der energetischen Nutzung in Biomasseanlagen ausschließen. Zwar unterstützen die unterzeichnenden Verbände den EU-Gedanken der RED III, wonach Fördermechanismen keine nicht-nachhaltigen forstwirtschaftlichen Praktiken wie die Entnahme von Stümpfen und Wurzeln anreizen dürfen; in der guten fachlichen Praxis erfolgt eine solche Entnahme jedoch ohnehin nicht. Der Ausschluss wäre jedoch zu weitgehend, da Stümpfe und Wurzeln bei bestimmten Maßnahmen unvermeidlich anfallen – etwa bei Rodungen von Obst- und anderen -Plantagen, beim Straßen- und Infrastrukturbau in bewaldeten Gebieten oder der Trassenpflege – und es für diese Materialien mangels anderer sinnvoller Verwertungswege und der Verunreinigungen praktisch nur die energetische Nutzung gibt. Ein pauschaler Ausschluss würde daher erhebliche Entsorgungsprobleme verursachen und sollte sich auf die Holzernte und Waldpflege beschränken. Stümpfe und Wurzeln, die bei Rodungen, für Bau- und Infrastrukturmaßnahmen sowie für Landschafts- und Trassenpflege oder ähnliche Maßnahmen anfallen, dürfen jedoch nicht ausgeschlossen werden und müssen weiterhin als Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher Herkunft gelten.
24.11.2025
Stellungnahme zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets vom 4.11.2025
Das europäische Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket gibt den Mitgliedsstaaten vor, die Rahmenbedingungen für die Biomethaneinspeisung insbesondere beim Zugang zu Infrastruktur und Markt zu verbessern, um die Biomethaneinspeisung auszuweiten. Dieser Vorgabe wird der vorliegende Referentenentwurf (RefE) nicht gerecht. Wir sehen dringenden Nachbesserungsbedarf insbesondere in folgenden Punkten:
09.09.2025
Stellungnahme zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich vom 6.8.2025
Das Wichtigste in Kürze 1. Die Einführung einer Übergangsregelung für die zum 31.12.2025 auslaufende Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) ist sehr zu begrüßen. Bereits laufende Biomethanprojekte genießen damit Investitionsschutz. 2. Allerdings ist es im Sinne der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von erheblichen Wertungswidersprüchen erforderlich, zusätzlich auch § 32, § 33 Absatz 10 und § 34 GasNZV in den Regelungsbereich des vorliegenden § 118 Abs. 4 KabE aufzunehmen. 3. Nach § 23c werden Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, bestimmte Daten auf ihrer Webseite bereitzustellen und stündlich zu aktualisieren. Dazu zählen neben dem Anteil erneuerbarer Energieträger auch die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen. Die Bioenergieverbände weisen darauf hin, dass die CO₂-Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen mit null anzusetzen sind.
29.08.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUKN zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV
Wichtigste Empfehlungen • Der Entwurf zur Änderung von § 17 Abs. (1) stellt klar, dass Nachhaltigkeitsnachweise ungültig sind, wenn die ausstellende Schnittstelle die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht erfüllt. Damit wird es künftig möglich sein, Nachweise auch dann abzuerkennen, wenn die letzte Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung zwar im Besitz eines Zertifikats war, dieses aber nachweislich zu Unrecht bestanden hat. Die unterzeichnenden Verbände begrüßen diese Ergänzung ausdrücklich. Die Ergänzung folgt konsequent aus den Erkenntnissen der BLE über Mängel in der Arbeit einzelner Zertifizierungsstellen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 entweder gar nicht oder nur unzureichend überprüft hatten. • Die geplante Einschränkung des Vertrauensschutzes in § 17 Abs. 2 ist zu begrüßen, da bisher selbst gefälschte Nachhaltigkeitsnachweise auf die THG-Quote anrechenbar waren. Da ein Nachweis der Kenntnis beim Käufer faktisch unmöglich ist, konnten Hinweise auf Betrug ignoriert und Nachweise nach deren Übertragung auf Dritte kaum noch gelöscht werden. • Die Vorgaben zur Anwendung zur UDB berücksichtigt nicht den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Anlagenbetreiber, Landwirte und Biogasproduzenten. Doppelte Dateneingaben in Nabisy und der UDB müssen vermieden werden, entweder durch Integration der Funktionen der UDB in Nabisy oder dadurch, dass die verpflichtende Nutzung von Nabisy bei Einführung der UDB aufgehoben wird. Zudem sind ausreichend lange Übergangsfristen und Buchungszeiträume erforderlich, um die Umstellung praktikabel zu gestalten. • Die Verbände plädieren für die Einführung eines staatlichen Registrierungsverfahrens für Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe sowie weiterer erneuerbarer Kraftstoffe aus Drittstaaten, deren Anrechnung auf die Quote nicht gedeckelt ist. • Durch die Aufnahme von Heideland als No-Go-Area ist die energetische Nutzung dort geernteter Biomasse ausgeschlossen – selbst wenn diese nur aus Naturschutzpflege stammt. Da die Mahd zentral für den Erhalt artenreicher Heiden ist und dabei Biomasse anfällt, erscheint dieses Verbot nicht nachvollziehbar. Sinnvoll wäre, die bestehende Ausnahmeregelung für von Naturschutzzwecken geerntete Biomasse ausdrücklich auch auf Heideflächen auszudehnen.
29.08.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUKN zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-Na
Wichtigste Empfehlungen Die unterzeichnenden Verbände begrüßen die Übernahme der Bestandsschutzregelung aus der RED III in § 6 Abs. 4. Für Bestandsanlagen vor dem 20.11.2023 gilt damit die THG-Regelung nach RED II bzw. BioSt-NachV, was in den meisten Fällen keinen Nachweis der THG-Minderung erfordert und damit eine erhebliche Entlastung darstellt. Allerdings sollte die Regelung nicht nur die THG-, sondern auch die Flächenkriterien umfassen, da RED III hier keine Unterscheidung vorsieht. Für Anlagen, die dennoch neu den THG-Minderungsvorgaben unterliegen, stellt die Treibhausgasberechnung nach einer komplexen Methodik eine große Herausforderung dar. Für nicht in Anhang VI der RED aufgeführte Biomassen sollte deshalb die Nutzung von Standardwerten ähnlicher Biomassen ermöglicht werden, die von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen ist.
14.08.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2025)
Das Wichtigste in Kürze Nicht mehr IED-Anlagen als EU-rechtlich erforderlich: Die Biogasanlagen adressierenden Genehmigungstatbestände müssen so gestaltet werden, dass die europarechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden und nicht - wie bisher - aufgrund nationaler Regelungen mehr Anlagen als IED-Anlagen eingeordnet werden, als notwendig. Anforderungen der IED nicht auf genehmigungsbedürftige Anlagen ausweiten: Im Factsheet wird eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben suggeriert. In den Entwürfen finden sich aber an mehreren Stellen Vorgaben der IED, die sich als allgemeine Anforderungen an alle genehmigungsbedürftigen Anlagen richten. Auch die europäisch erarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen werden mit dem aktuellen Stand der Technik gleichgesetzt, was laut Begriffsbestimmung eine Ausweitung auch auf Zukunftstechniken darstellt.
13.08.2025
Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Biomasse ist ein erneuerbarer Energieträger: Biomasse wird nicht nur im EU-Recht, sondern auch in zentralen deutschen Rechtsakten eindeutig als erneuerbarer Energieträger geführt. Die Her-ausnahme aus dem Stromsteuerrecht untergräbt diese einheitliche Systematik und stellt einen Bruch mit bewährten energie- und klimapolitischen Zielsetzungen dar. Das EU-Beihilferecht erlaubt aus-drücklich Steuerermäßigungen und Entlastungen für Strom aus Biomasse, sofern die Anforderungen an Nachhaltigkeit gemäß Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED) erfüllt sind. Viele Biomasseanlagen sind daher bereits heute entsprechend zertifiziert und verfügen über dokumentierte Lieferketten-nachweise gemäß den Anforderungen der EU-Kommission. Es wäre daher ohne zusätzlichen Verwal-tungsaufwand möglich, bestehende Nachhaltigkeitsnachweise im Stromsteuerrecht anzuerkennen, anstatt Biomasse pauschal auszuschließen. Der geplante Ausschluss von Biomasse aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist somit nicht erforderlich, um dem EU-Beihilferecht zu genügen.
25.07.2025
Stellungnahme Zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom 7.7.2025
Da Biogas/Biomethan in den gleichen Anwendungen genutzt werden kann und deshalb aus energiewirtschaftlicher, industriepolitischer und klimapolitischer Sicht mindestens die gleichen Chancen bietet wie (erneuerbarer) Wasserstoff ist es sinnvoll, beide Energieträger gemeinsam zu denken. Auf europäischer Ebene wird dies im Übrigen bereits getan. So sehen beispielsweise das RePowerEU-Paket wie auch die “Roadmap towards ending Russian energy imports” der EU-Kommission sowohl für Wasserstoff als auch für Biomethan gleichrangige politische Ausbauziele vor und die novellierte EU-Gasbinnenmarktrichtlinie (RL EU 2024/1789) und die der novellierte EU-Gasbinnenmarktverordnung (VO EU 2024/1789) analoge Regulierungsvorgaben vor. Wasserstoff und Biogas/Biomethan sind in diese Denke zwei Seiten einer Medaille. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung, der genauso eine bessere Regulierung für Biogas und Biomethan fordert. Ein Gesetz zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs (WasserstoffBG) ist deshalb zwar grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte es in ein größeres Gesetz zum Hochlauf grüner Gase insgesamt eingebettet werden, das neben Wasserstoff und Wasserstoffderivaten auch Biogas und Biomethan adressiert. Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf die für die Bioenergie besonders relevanten Aspekte des Referentenentwurfs (RefE). Für weitere Aspekte wird auf die Stellungnahme des Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) verwiesen, die die Bioenergieverbände unterstützen
25.07.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Die Bioenergieverbände begrüßen grundsätzlich den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote). Die Anpassungen sind ein wichtiger Schritt zur nationalen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III), die ein zentraler Pfeiler zur Erreichung der EU-Klimaziele bis 2030 und der deutschen Klimaneutralität bis 2045 ist. Insbesondere die Erhöhung des Ambitionsniveaus, die Fortschreibung der gesetzlichen Vorgaben bis 2040 und die verbesserten Maßnahmen zur Betrugsprävention sind positiv hervorzuheben. Nachhaltige Biokraftstoffe stellen noch immer die tragende Säule des Klimaschutzes im Verkehr dar und haben 2023 rund 12 Mio. t CO2 eingespart.
21.07.2025
Stellungnahme Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG)
Das Wichtigste in Kürze Das Hauptstadtbüro Bioenergie begrüßt den neuen Referentenentwurf zum Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG). Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass Wärmeversorgung in Gänze betrachtet wurde und nun auch die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen Berücksichtigung finden. Intendiert war eine Vereinheitlichung, vor allem aber eine Beschleunigung entsprechender Genehmigungsverfahren. Bei genauerem Lesen fällt allerdings auf, dass es sich kaum um eine Besserung handelt.